Codex. L. IV. Tit. 1. De reim crcditia et jurejnrando. 529
"die gemeiniglich oline Handschrift hingegeben werden, ange-stellt wird, kann, nach dem Beispiele anderer Klagen gutenGlaubens, der Eid angetragen werden. Geg. d. 28. Dec., n.d. C. d. R.
11. D. K. Juitinianus an D cmosthcne», Praef. Praet.
Wenn Jemand den Eid angetragen hat, und, ebenderselbegeleistet wird, als wegen Ueberffusses an Beweismitteln, wie-der zurücknimmt, so setzen Wir fest, dass ihm durchaus nichtfreistehen soll, abermals auf den Eid zurückzukommen (dennes ist ziemlich ungereimt, auf den Eid, dem er entsagen zumüssen geglaubt, wieder zurückzukommen, und erst wenn eram Gelingen eines anderen Beweises Terzweifelt hat, zurReligion seine Zuflucht zu nehmen) und die Richter Solchen,die dergleichen Ungerechtigkeiten unternehmen, schlechterdingskein Gehör geben sollen. Hat jedoch Jemand den Eid ange-tragen, zieht aber vor, dies zu widerrufen, so soll ihm zwarfreistehen, dies zu thun und, -wenn er will, andre Beweismittelbeizubringen, doeb so, dass diese Freiheit ihm nur bis zum lin-de des Rechtsstreits gestattet sei. Wach dem Endiirtheil hin-gegen , wenn es nicht durch Berufung von der Rechtskraftentbunden, oder wenn es nach eingewendeter Appellation be-stätigt ist, gestatten wir keinesweges die Widerrufung desliidesantrags nnd den Uebergang zu andern Beweismitteln,damit nicht der Prozess wiederholt und das Ende der einenSache der Anfang der andern werde. Geg. zu Chalcedon, d.17. Sept., u. d. 5ten C. De eins.
12. Dcrielbe K. an D emotthene», Praef. Praet.
Es bedarf einer allgemeinen Bestimmung über alle Eide,<he in Prozessen, es sei vom Richter oder von den Parteien,••»getragen werden. Denn da es jetzt gewöhn/ich worden ist,«ass die Richter einen' Eid von völliger Bestimmtheit auferle-gen, so geschieht es, dass, wenn der Prozess durch Berufung^•'gehalten wird, Diejenigen, denen der Eid zuerkannt ist,**'t lode abgehen, und die Beweise der Sachen verloren ge-e ", da ein vom Erben geleisteter Eid von einem, welchen dieHauptperson ablegt, gar sehr verschieden ist. Durch denrang der Umstände genöthigt, und um die BeweisführungenVollständiger zu unterstützen, haben Wir Uns zu folgenderVerordnung bewogen gefunden. Ein jeder Eid also, er werdeön Ton den Richtern oder von den Parteien angetragen, undgeschehe dies im Anfange des Prozesses oder in dessenlitte, oder in dem Endurtheil selbst, soll unter demselbenicuter geleistet werden, ohne die letzte Entscheidung odere Sieben vor der Appellation abzuwarten. §. 1. SondernL °rp.jur. civ. V. 34