522 Codkx. L. 111. Tit. 44. De religiosis et stantibus futurum.
Vierundvierzigster Titel.
De religiosis et sumtibus funerum.(Von den Grahm'dlern und Begr'dbnisskostcn.)
1. D. K. Antoninus an Dorita.
Wenn die Ueberreste deines Sohnes von dem Strom be-rührt werden, oder ein anderer rechtmässiger Grund eintritt,so wirst du sie nach dem Ermessen des Statthalters der Pro-vinz an einen anderen Ort bringen können. Geg. d. 25. Oct.21S, u. d. 4ten C. d. R. Antonin. h. d. 2ten d. Balbius.
2. Derselbe K. an H ilarianus.
Wenn von einem Andern wider dein Wollen oder Wissenein Leichnam in deine reine Besitzung oder dein steinernesGewölbe hineingelegt worden ist, so kann dies den Ort nichtzu einen todtengeweihten (religiosum) machen. Wenn abermit deinem Willen Jemand einen Todten in deinen Ort gelegthaben wird, so wird jener Ort todteng-eweiht. Und wen"dies geschehen ist, so ist es nicht zweifelhaft, dass das Grabmalweder verkauft, noch von irgend Jemand verpfändet werdenkann, indem dies das Hecht gewissenhaft verhindert. Geg. d.1. Mai 216, u. d. 2ten C. d. Sabin, n. d. d. AnuHin.
3. /). K. Alexander an Rimus.
Der Präsident der Provinz wird befeLlen, dass dir dasvom Verstorbenen hinterlassene Vermächtniss, und Das, wo-von du bewiesen haben wirst, dass du es nach dem Ernies-sen eines redlichen Mannes -wegen seiner Krankheit ausgege-ben habest, gezahlt werde. Geg. d. 3. Juli 223, u. d. 2te»C. d. Maxim, u. d. d. Aelian.
4. Derselbe K. an Luci anus.
Wenn du ein Begräbniss mit dem Ausdruck Denki"' -1 'bezeichnest, so mnsst du wissen, dass Niemand ein solch 1 *Jaraft Eigenthumsrechts in Anspruch nehmen könne, sonder"dass, wenn es ein Familienbegräbniss gewesen ist, das liecl'lauf dasselbe allen Erben gehöre, auch nicht durch die Tu*»"hing an einen' einzigen Erben gebracht werden könne. "'ungeweihten Orte aber, welche das Begräbniss umgeben, S' e "hören, wenn sie stets zu den benachbarten für menschliche"Gebrauch bestimmten Häusern gehört haben, Demjenigen, Wa-chem jene Gebäude, als deren Theile sie erschienen sind, diirc'die Theilung zugefallen sind. Geg. d. 2. Nov. 223, «'• *2ten C. d. Maxim, u. d. d. Aelian.
5. Derselbe K. an Cassius, Soldat.Sowohl der Vater als die Mutter eines Soldaten , welcheErben desselben geworden sind, dürfen den Willen desselbe",