Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
521
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Codex. L. III. Tit. 43. De alealoribui et alearum cuau. 521

noch ein Spiel verstanden, -vielmehr nnr durch Auszahlen ihrVermögen verloren, indem sie Tag und Nacht mit Silher,Steinschmuck und Gold spielten. Durch eine solche Unord-nung' wird es aher herbeigeführt, dass sie Gott zu lästern wa-R-en, und Schuldscheine ausstellen. Indem Wir nun für dasWohl Unserer Unterthancn sorgen, verordnen Wir durch ge-genwärtiges Gesetz, dass Niemand an öffentlichen oder Privat-orten spielen oder zusehen dürfe, und dass, wenn hiergegengehandelt sein wird, keine Verurteilung [in Bezahlung desVerlustes] erfolgen, sondern das Gezahlte zurückgegeben wer-den soll und mit den deshalb zustehenden Klagen zurückge-fordert -werden kann, [und zwar] von Denen, welche es ge-geben haben, oder deren Erben, oder, wenn diese Personen esunterlassen, von den IVocuratoren, oder Vorstehern, oder Ver-tretern jener Stadt, indem [einer solchen Klage] nur die Ein-rede (Verjährung) von fünfzig- Jahren entgegenstehen soll; dieOrtsbischöfe sollen aber hierauf seilen, und sich dabei dr-rHülfe der Präsidenten bedienen können. Ferner sollen siefünf Spiele gestatten: das Springen ohne eine Stange, dasSpringen mit einer Stange 1S3 ), das Werfen eines Spiessesohne Sclrwungriemen, ferner das Kämpfen und Hingen und dasPferderennen, welche Spiele Wir gestatten, vorausgesetzt, das»sie ohne Betrug und List vor sich gehen. Aber Wir gestattenauch bei diesen Spielen nicht höher, als um ein einziges Goldstück,zu spielen, wenn [ein Spieler] sehr reich ist, so dass, wennJemand besiegt werden sollte, er keinen grossen Unfall er-leidet; denn Wir ordnen nicht blos die Kriege, sondern auchdie Spielangelejenheiten gut an. Indem Wir nun jene Strafeden Uebertretern [dieses Gesetzes] androhen, erlhei/en Wir denBischöfen die Befugniss, dies zu untersuchen und mit Hülfeder Präsidenten zu hemmen. Wir verbieten auch, dass es»ein Spiel mit hölzernen Pferden oder Heitern 154 ) geben soll,"nd dass, wenn Jemand bei einem solchen Spiel besiegt -wird,er diesen [Verlust] wiedererlangen soll, auch sollen die Häu-ser derjenigen conliscirt werden, bei welchen solche [Spiele]eindeckt werden. Wenn aber Derjenige, welcher [seinenVerlust] bezahlt hat, ihn nicht wiedeinehmen will, so sollUnser Procurator denselben fordern und zum öffentlichen Be-sten verwenden. Auf gleiche Weise sollen die Kichter dafürsorgen dass sich alle Menschen der Gotteslästerungen undwe.neide, welche durch das Einschreiten [der Kichter] ujiter-«mekt werden müssen, enthalten sollen,

153) Contomonobohn,'. v . G1 ü c k a. n. O.*>*) Hqui seu eipicslrct. S. Amin 150.