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5 (1832)
Entstehung
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523
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Codex. L. III. Tit. 44. De religiosis et tumtibus funerum. 523

Welchen er riicksichtlich eines ihm zn errichtenden Denkmalsin seinem Testament ausgesprochen hat, nicht hintenansetzen.Denn obwohl durch frühere Constitutionen die deshalb zu ma-chende Anzeige aufgehoben worden ist 1 **), so können siedoch der üblen Nachrede und einem bösen Gewissen wegender unterlassenen Erfüllung einer solchen letzten Pflicht undWegen der Hintenanseizung des letzten Willens des Verstor-benen nicht entgehen. Geg. d. 24. April 224, h. d. C. d.Julian, u. Crispin.

ö. Derselbe K. an Primitivus und Andere.Die anf Denkmälern befindlichen Inschriften bewirkenWeder den Uebergang der Begräbnissrecbte, noch den des Ei-genthums an einem reinen Ort auf die Freigelassenen 156 ).Die Einrede der langen Zeit (die zehn oder zwanzigjährigeVerjährung) wird euch aber von Nutzen sein, wenn sie gleichAnfangs eiuen rechtmässigen Grund gehabt hat. Geg. d. 24.J uni 224, u. d. C. d. Julian, u. Crispin.

7. D. K. Gordianus an Claudius.Du wirst nicht abgehalten, Bildsäulen auf das Begräbnis»zn setzen, oder an dem Denkmal, welches, wie du angiebst,Von dir errichtet worden ist, die Verzierungen, welche dufür gut findest, anzubringen; da Niemandem die rechtlicheBefugnis« zu Dem, was nicht verboten ist, versagt wird.Jeg. d. 30. Juli 241, u. d. 2ten C. d. K. Gordianus u.« Pompe; an u«.

8. D. K. Philippus an Julia.Das Recht anf Familienbegräbnisse steht den Verschwä-gerten oder nächsten Verwandten, wenn sie nicht zu Erben«»»gesetzt sind, keineswegs zu. Geg. d. 16. Juni 244, u. i.V' " Peregrin. u. Aemilian.

9. Derselbe K. u. Philippus Cäsar an Faustina.

v v ' St a "Senscheinlich, dass ein todtengeweihter Ort nicht

^erkauft werden könne; dass aber ein reines Stück Land,

ehes mit dem Grabmal zusammenhängt, rechtlich als unge-

>t gelte, iind daher wirksam verkauft werden könne, ist

eine unbegründete Meinung. Geg. d. 26. Nov. 245, u. d.

^Lili^lipp^u. Titian.

ta "t" 1 ^".delatio hoc nomine praeteritis conttitulionibus amo-lpt t' Av-ii de' 111 obwohl man Denjenigen, welcher einen*. ,7" "J'len rücksiehtlich des Begräbnisses des Verstorbeneneil i gt ' '" Kol S e früherer Verordnungen nicht mehr an-fceuen kam;, auf dass ihm sein Erbgut entzogen werde. S. L.«... .f» 1" ib - ut Wtföö». G. 35. u. vgl. Cuiac. ad Paul.

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