Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
516
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I

516 Codex. L. HI. Tit. 41. Dt noxatibm avtiamoui.

auf die Diebstahlsklage gehalten ist, welche gegen Jen Erbennicht zusteht, so ist doch, wenn ein Sclave seinem HerrnEtwas wegnimmt, obwohl er einen Diebstahl begeht, dieDiebstahlklage nicht begründet, und findet auch nicht gegenihn, wenn er nachher freigelassen worden ist, «statt, wenner nicht die gestohlenen Sachen auch nach der Freilassungentwendet. Geg. d. 19. Nov. 223, u. d. 2ten G. d. Maxim«u. d. d. Aelian.

2. D. K. Goräianut an Quintilianus u. Andere.Wenn eure Sclaven ohne euer Wissen oder sogar gegeneuer Verbot diebischer Weise Bäume gefüllt haben, und überdieselben auch eine besondere Strafe in Gemässheit der rück-sichtlich der Waldung geltenden gesetzlichen Bestimmung ver-Längt war, so fürchtet ihr ohne Grund, dass ihr durch diePerson derselben über die Auslieferung statt Schadenersatzeshinaus vern/lichtet seid, da die wegen Vergehen der Sclavenmit einer Noxalklage belangten Herren, wenn sie nichts da-von wussten, oder es verboten, so verurtheilt werden müssen,dass sie es in ihrer Gewalt haben, ob sie den Sclaven stattSchadenersatzes ausliefern, oder die Summe der Verurtei-lung bezahlen wollen. Geg. d. 3. Juni 239, u. d. C. d. K.Gordian. u. Aviola.

3. D. K. Dio cletianus u. Maximianui u. die Cäsar, anEutychius.

Sowohl wenn du einen Sclaven wegen eines Pi' d 'gium 143 ) förmlich anzuklagen beabsichtigst, wirst du nichtverhindert, den Präsidenten der Provinz anzugehen, als auchwenn du lieber den Herrn dieses -verführten Sclaven mit eineNoxalklage oder init der Diebstahlsklage belangen willst, w»'"der Präsident der Provinz dir seine richterliche Hülfe erthei-len, indem derselbe wohl weiss, dass, wenn du den Herr»erwählt und bewiesen haben wirst, dass Das, was du I> e "hauptest, ohne seine Einwilligung begangen sei, er die Be-fugniss hat, entweder den Sclaven statt Schadenersatzes o" 9 "zuliefern, oder den Schaden zu ersetzen und Strafe zu leisten-Geg. zu Sirinium, d. 3. Oct., n. d. C. d. lv.

4. Dieselben K. it. die Cäsar, an Sosiui.Wenn ein Sclave, ohne dass es sein Herr wusste, oderda es derselbe zwar wusste, es aber nicht verhindern konnte,deine Sachen gewaltsam geraubt hat, so kannst du den Herrndesselben bei dem Präsidenten der Provinz, wenn noch k eiunützliches Jahr vergangen ist, aufs Vierfache, wenn aber dieseZeit verflossen ist, aufs Einfache mit einer Noxalklage belan-

143) S. tit. D. ad L. Fab. de plag. 48. 15.