Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
515
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Codex. L. III. Tit. 40. De eontorliliu ejusdem Ulis. . r >15

streit nicLt die Einrede der langen Zeit (Verjährung' von zehnoder zwanzig Jahren), sondern nur die von dreissig Jahrenstatt haben soll. Geg. zu Constantinopel, d. 4. Nov. 392,' u. d. 2ten C. d. Arcadius u. d. d. Rufinus.

Vierzigster Titel.De consorlibus ejusdem litis.

(Von den Slreilgenoisen.}1. D. K. Julianus an Secundus, Praef. Praet.Nach Missbilligung und Verwerfung der Einrede, welchedie Streiter unter dem Vorwand, als wären Streitgenossen vor-handen, in der Absicht, die Verhandlung in die Länge zu zie-hen, auszudenken pflegten, soll den Prozessirenden, mögensie olle einen Gerichtsstand haben, oder sich in verschiedenenProvinzen aufhalten, die Erlaubnis» gegeben werden, auchWenn der Streitgenosse, oder die Streitgenossen nicht gegen-wärtig sind, blos für ihren Theil zu klagen oder sich einzu-lassen. Geg. zu Antiochia, d. 3. Sept. 362, u. d. C. d.Mamertin. u. d. Nevitta.

2. D. K. Valentinianus u. Talent an Sallustiu», Pf. P., Ein gemeinscbaftlicber Rechtsbandel kann, nachdem der

Prozess gesetzinässig geordnet ist 1 * 1 ), auch in Abwesenheiteiniger [Streitgenossen] ohne Auftrag aufs Ganze verhandeltwerden, wenn die Gegenwärtigen bereit sind, die Sicherheitzu leisten: dass der Prozessherr die Sache genehmigen werde,oder, wenn man Etwas von ihnen fordert, es durch Bürg-SchaftsbeslelJung bekriiftigt haben: dass dein Urtheil Genügegeschehen werde. Geg. d. 8. Dec. 364, u. d. C. d. höchstsei.K.. Joviun. n. d. d. Varronian.

Einundvierzigster Titel.De no x alibu8 actionibus.

{Von den Noxalhlagen ***).)I. D. K. Alexander an Marcellus.Wenn die Gelder noch in Natur vorhanden sind, welche,Wie du anführst, aus der Erbschaft deines Vaters von einemSolchen entwendet worden sind, dessen Freiheit gewiss ist,so wirst du nicht abgehalten, sie mit der Eigenthnmsklage zufordern, oder auf Auslieferung zu klagen. Denn obwohl sonstdie Noxa dem Kopfe [des Sclaven, welcher Schaden angerich-tet ^hat,] folgt, und der Sclave, wenn er freigelassen ist,

*4l) Ob dies von der Litiscont. zu verstehen sei, oder nicht, s.

v. Glück V. S. 235 ff.142; Vgl. D. h. t. 9. 4.

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