Codkx. Ij. III. Tit. 38. Communia utriusque judicii elc. 511
8. Dieselben K. u. die Cäsar, an Nicomachus u. Andere.
Wenn zwischen euch, da ihr älter als fünfundzwanzigJahre wäret, die Theilung der gemeinschaftlichen Sachen durchAufgeben oder Uebertragen des Besitzes zu Stande gekommenist, so kann Das, was durch gegenseitige Einwilligung mitRedlichkeit beendigt worden ist, nicht wieder erneuert werden.Geg. d. 5. Dec, u. d. C. d. Cäsar.
9. Dieselben K. u. die Cäsar, an Demeirianut.
Mit der Klage auf Erbtheilung oder auf Theilung des Ge- 'Weinguts kann nur solange geklagt werden, als die Sachengemeinschaftlich bleiben. Geg. zu Nicoinedia, d. 8. Dec, u.A. C. d. Cäsar.
10. Dieselben K. u. die Cäsar, an Gallicanus.Ein schriftliches Testament, in welchem steht, dass Alleseinzeln vertheilt sei, hindert nicht, dass die Erben die Sachen,deren der Testator nicht Erwähnung gclhan hat, in Untersu-chung ziehen können. (Ohne Tag u. C.)
11. D. K. Co 718 tan tin. anGerulus, Rationalis in drei Provinzen.
Die TLeiliiiigen von Besitzungen müssen so geschehen,dass die nächsten Verwandten oder Schwäger der Sclavenoder gniiidhörigen Colonen, oder der Inr/m'Jinen zusammenbei einein Erbfolger bleiben. Denn wie sollte man es zuge-hen, dass die Rinder von den Eltern, die Schwestern von denBrüdern, die Ehefrauen von den Männern getrennt werden?Wenn daher Jemand so verbundene Sclaven oder Colonen voneinander geschieden haben wird, so soll er gezwungen wer-den, sie wieder zu vereinigen. Geg. d. 29. April 334, n. d.ß» d. Optatiis ii. Paulin.
12. D. K. Justinianus an den Senat.
Es hat Uns gut geschienen, Folgendes aus Rücksicht aufdie Billigkeit zu verordnen. Wenn nämlich Jemand für »ei-nen Sohn eine Schenkung vor der Ehe, oder für seine Toch-ter ein Heirathsgut verschrieben oder gegeben hat, und Das,was er gegeben hat, wiederum au ihn zurückfällt, indem diesentweder eine Stipulation oder die gesetzliche Vorschriftbewirkt, oder auch wenn, da eiu Anderer [der Tochter] ein•Heirathsgut oder [dein SohnJ eine Schenkung vor der EheLf'ir den Vater] gegeben hat, der Inhalt der mit dein Vatereingegangenen Stipulation öder vielleicht eine gesetzliche Vor-sebrift dieses [Zurückfallen an den Vater] herbeiführt, d^rl Vater] aber in dem von ihm errichteten Testament seine Kin-«er oAei F relnde Z|I Erbeu eiugetzt) nnd j>j icu(g jjj, er diese