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5 (1832)
Entstehung
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512
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512 Codex. L. III. Tit. 38. Communia utriusqttc jutlicii etc.

Sachen, welche an ihn zurückgekommen oder erst an ihn ge-langt sind, verfügt hat, sich aber findet, dass seine anderenKinder Sachen aus seinein Vermögen, entweder Schenkungenvor der Ehe, oder Heirathsgüter, oder Etwas zum Behuf derErwerbung einer einträglichen Stelle gewonnen haben, wel-che Sachen sie, da ja ein Testament vorhanden ist, [in diesemFalle] nicht einzuwerfen genö'thigt werden 136 ), dann sollen fe-ller Sohn oder jene Tochter dieselben Sachen, welche an denVater zurückgefallen, oder erst an ihn gelangt sind, im Vor-aus haben, so jedoch, dass der durch diese Sachen ihnen zu-fallende Gewinn gleich hoch festzusetzen ist, so dass [der Sohnoder die Tochter] in dem vorliegenden Falle eben soviel ha-ben sollen, als ihre Brüder vom Vater in der Art und Weise»welche Wir oben angegeben haben, erhalten haben, ohne das9sie das Erhaltene, weil die testamentarische Erbfolge eintritt,einzuwerfen genö'thigt werden. Wenn aber von ihrem Va-ter durchaus nicht so Etwas ihren Brüdern zugewendet wor-den ist, so sollen auch sie nicht diesen Theil im Voraus >"Anspruch nehmen, sondern er soll, gleich als wäre er Gegen-stand des väterlichen Vermögens geworden, unter Alle nachMaassgabe der Erbeinsetzung vertheilt werden. Dies soll alsogelten, wenn der letzte Wille des Vaters sich blos auf dieGeschwister bezieht. Wenn aber Fremde zu lürbeu eingesetztsind, und der Testator in seinem Testament auch nicht rück'sichtlich dieses Theiles Etwas bestimmt hat, dann soll d etSohn oder die Tochter Das, was an den Vater zurückfalltoder gelangt, jeden Falls im Voraus haben. Wenn jedoch l3 )ihren Brüdern weniger zugewendet worden ist, als ans jene" 1Grunde an den Vater gelangt ist, so soll, mit Ausnahme Des/ e '«igen, was in gleicher Summe zusammentrifft, das Uebrig c 'g-leicb als wäre es Theil des väterlichen Vermögens gewordeOtnach Maassgabe der Erbeinsetzung vertheilt werden. Das s°'jedoch ohne Zweifel beobachtet werden, dass, wenn Das, W aSder Vater aus einem solchen Grunde erhalten hat, weniger V er

136) Zur Zeit dieser Constitution war nämlich die CoIInt' 0 "*"ydlicht noch nicht auf die testamentarische Snccession atisg-delint. K. Nov. 18. c. 6. u. vgl. K mucke a. a. O. S. ^ 4 ~ "'v. 249 II'., an welcher letztern Stelle die vorliegende C. «»"läutert wird. r

137) Hier kehrt Justiniaii wieder zu dem ersten Fall des «^setzes: wenn nur De.scendeiiten eingesetzt sind, zurück. &bestimmt nämlich, dass, wenn das den ülivjgen De.seendeiit'-nhdua, ante mqit. donatio oder mililia Zugewandte wenige»!

die an ihn zurückgefallene ihn oder a. n. dort.], welche für o

Tochter oder den Sohn bestellt war, beträgt, diese VOtt Wzurückgefallenen Sachen nur soviel erhalten sollen, als J 1 ' 1Sachen an Wcrth betragen u. s. w.