Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
510
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f>10 Codex. L. III. Tit. 38. Communia utriusque judicii etc.

4. Diesslbcn K. an Maximianun.

Wenn dein Oheim väterlicher Seite mit dem gemein-schaftlichen Vermögen Sachen angeschafft hat, indem er fürsich das Geschäft führte, so inuss, da er nicht Genosse amganzen Vermögen geworden ist, nach Verhältniss der [einemjeden] zustehenden Theile für deine Schadloshaltung gesorgtwerden; und darum forderst du gegen die Hechtsvorschrift,das« er die gekaufte Sache zu einer gemeinschaftlichen machen»oll. Geg. d. 17. Oct. 290, u. d. 4ten u. 3ten C. d. K.K. selbst-

5. Dieselben K. u. die Cätar. an Fr ontinua u. Gafirio.

Der Statthalter der Provinz wird, wenn er wegen derUrkunden, welche, wie ihr anfifhrt, gemeinschaftlich sind, undwelche euer Bruder inne hat, angegangen worden ist, ermes-sen, hei wem sie niedergelegt werden müssen. Geg. zu Sit'iniulii, d. 8. Febr., u. d. C. d. K.K..

0. Dieselben K. u. die Cäsar, an The odosiana u. Andere.

Wenn ihr-mit eurem Oheim väterlicher Seite imter detBedingung eine Theilmig' gemacht habt, dass er schwören sollte,dass er keinen Betrug sich habe zu Schulden kommen lasse")und er dem Verfrag nicht treu gewesen ist, so kann etic»der Vertrag über Das, was zur Theilnng gekommen ist, nie' 11im Wege stehen, die Sachen a/s ungethei/te 7.urückzuforderO>Geg. zu Sirmiuin, d. 28. März, u. d. C. d.. Cäsar.

7. Dieselben K. u. die Cäsar, an Sev erianus u. Flavianu»-Wenn eure Brüder ein euch migetheilt gemeinschaftlichungehöriges Grundstück ohne euren Willen verpfändet habe»»und dasselbe in Gemässheit des Theilungsvertrags an euch S' e *kommen ist, ohne dass dahei eine Erwähnung der Vetpß'"'düng geschah, so könnt ihr, wenn [euch von den Pfandgla"'".'gern]. die Theile entwährt worden sind, welche vor der The 1 'lung euren [verpfändenden] Miteigenthüinern gehört haben, ,,nan welchen allein die Verpfändung rechtsbeständig gevves ertist, gegen eure'Brüder ans der Stipulation, wenn eine s"' c ' ,eeingegangen worden ist, sonst auf soviel, als euer Interessebeträgt, mit einer Klage mit vorgeschriebenen Worten klag -00 'Freilich wenn ihr, mit der Verpfandung des Grundstücks be-kannt, das Eigentluim an demselben übernommen habt, so ^f~"det ihr nur dann, 1 wenn ihr beweiset, dass euch die Gew" ur 'leistung durch feierliche Worte oder durch ein Pactum [ v ° neuren Brüdern] versprochen worden sei, die Befugnis» habe»»sie zu belangen. Geg. zu JNicomedia, d. 12. Nov., u. d.d. Cäsar.