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Codex. L. III. Tit. 37. Communi dioidundo.
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dir derselbe mit den Früchten, welche der Gläubiger von dei-nem Theile gezogen haben wird, herausgegeben werde. Der-selbe Präsident der Provinz wird über die Theilung der Wein-berge zwischen dir und dem Gläubiger deines Bruders erken-nen, und befehlen, dass derselbe, nachdem er [von dirj so vielGeld, als der Theil deines Bruders nach dein Ermessen de«Richters werth sein wird, erhalten hat, den Theil, Welchen ervon deinem Bruder erhalten hat, dir herausgeben solle, oderdass du, nachdem dein Theil geschätzt und dir so viel Gel«»auf wie viel der Richter denselben geschätzt haben wird, ge*geben worden ist, denselben auf den Gläubiger deines Bin-ders übertragen sollst. Geg. d. 12. Sept. 226, «. d. 2ten t"d. K. Alexander u. d. d. Marceil.
3. Derselbe K. an Verecundianus.
Zn dem Geschäftskreis des Richters, welcher zur The*"hing des Vermögens zwischen dir und deinem Bruder bestell'sein wird, gehört blos Das, was dir und jenem geineiiisch«»"lieb, bleibt. Denn Das, wovon derselbe einen Theil vdrka' 1 ' 1hat, ist dir mit den Käufern gemeinschaftlich, und du 011»**'gegen jeden Einzelnen tun einen Richter bitten, wenn du aueuans der Gemeinschaft mit ihnen treten willst. Wenn aber e"'Acker oder einige von mehreren, unter den MiteigenthönK' 1 ""nicht wohl durch Grenzen getheilt werden können, so we"'*"sie nach voigängiger rechtmässiger Schätzung irgend eine'von den Miteigentliiimern zugesprochen, nachdem eine A" l 'rec/inung des Wertlies gegenseitig Statt gefunden hat, ""'Derjenige, welchem eine Sache von grösserem Werthe zug e ' nlen ist, den übrigen verurtheilt worden ist; auch ist zuW e '' c "ein fremder Käufer zum Bieten zuzulassen, namentlich W e "der eine von den Miteigentliiimern bekennt, dass er IzWjJ'Jeinen schlechter Bietenden mit seinem Gelde überbieten *«'ne, [aber] nicht im Stande sei, den rechtmässigen Werth t*bieten]. Geg. d. 3. Mai 224, ii. d.C.d. Julian, w. CrisP 1 " -
4. D.K.Diocletian. u. Maximian, u. die Cätar. an IJeroi e
Wenn deine Schwester, als sie älter als fünfiindzW3 nZ „Jahre war, mit dir gemeinschaftliche Sachen getheilt hat,muss sie, obwohl nicht durch Urkunden, sondern durch andBeweismittel bewiesen wird, dass jene Gemeinschaft aulg*ben sei, doch Dem, was bescldossen worden ist, treu ^ e 2z^.'Wenn sie aber minderjährig gewesen ist, und die für die vdereinsetzuiig in den vorigen Stand festgesetzte Frist noch THverflossen ist, 80 wird der Präsident der Provinz nach U"
Buchung der Sache ermessen, ob sie wegen der 'llieili" 1
den vorigen Stand wiedereingesetzt werden müsse.
Derselb 0