Codex. L. III. Tit. 37. Communi dividundo.
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Wille, jedoch nur in soweit er jene beigemischte Person be-trillt, für nichtig' gehalten werden müsse 134 ). Geg. zu Kom,am 1. * (321), u. d. 2ten C. d. Crispus Cäsar u. d. 2teiiConstAitin. Cäsar.
Aullu De trient, et semiss. §. et quod sacpc (Nov. XVIH. c. 7.)Wenn nur unter eine solche Schrift die Unterschrift der[testirenden] Eltern, oder aller Kinder, unter welche die Erb-schaft vertheilt wird, gesetzt wird.
Siebenunddreissigster Titel.
Communi dividundo.
(Von der Klage auf Theihuig des Gemeinguis.)
1. D. K. Antoninus an Lxicanus.
Wenn dein Bruder blos den ihm gehörigen Theil desGrundstücks verkauft hat, so darf der Verkauf nicht wider-rufen werden, sondern du magst gegen Denjenigen, mit wel-chem [seit dein Verkauf] dasselbe Grundstück dir gemein-Schaftlich zu gehören angefangen hat, mit der Klage aufliieilung' des Gemeinguts auftreten, und du wirst mit dieserKlage entweder das ganze Grundstück, wenn du bei der Ver-steigerung das höchste Gebot gethan haben wirst, nachdem dudeinem Genossen den [auf ihn kommenden] Theil des Preisesausgezahlt hast, erhalten, oder einen Theil des Preises erlan-gen, wenn der Andere eine bessere Bedingung- angeboten habenWird. Wenn aber eine Theilung des Grundstücks, ohne dassirgend Einem von euch Unrecht geschieht, gut wird geschehenKÜnnen, so wirst du den dir zugesprochenen Theil innerhalbseiner Grenzen besitzen. Es ist jedoch dies zu beobachten,dass nach der Ldtiscontestation Niemand nicht einmal seinen"heil veräussern kann, wenn nicht die übrigen Eigenthürnerderselben Sache einwilligen. Geg. zu Rom, d. 1. März 213,«• d. 4ten C. d. K. Antonin. u. d. 2ten d. Bai bin.
2. D. K. Alexander an Avitus, Soldat.
Wenn es dem Präsidenten der Provinz bewiesen sein wird,«ass dein Bruder die gemeinschaftlichen Weinberge zum Pfandgegeben habe, so wird der Präsident der Provinz, weil deinBruder deinen Theil, welchen du an den Weinbergen hast,seinem Gläubiger nicht hat verpfänden können, befehlen, dass
134) Dass diese C. nicht eine und dieselbe mit der L. i. TL C.Lt. 2, 24. sei, wie namentlich Gothofr. ad L. TA, V. eil.1- I. p. 223 tag, meint, darüber s. C. G. Müller de lest.V'ir. int. Hl), privileg. Litis. 1825. §. 6. v. 10 hjq. — Vgl. ttho*gens L. 16. h. t. *