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Codex. L. 111. Tit. 36. Familiae erciscundac.
25. Dieselben K. u. die Cäsar, an I) indes.
Du kannst nicht genöthigt werden, Das, was du durcheine Schenkung' oder auf andere Weise erworben hast, dei-nen Brüdern einzuwerfen, wenn du die Erbfolge deines Gross-vaters ausgeschlagen hast. Geg. d. 13. April 295, u. d. C.d. Tuschs u. Anullin.
26. D. K. Constanlinus an Bassus, Praef. Praet.
Wenn entweder ein angefangenes, aber nicht vollendetesTestament, oder ein Codicill oder ein Brief eines von den El-tern vorhanden sein sollte, oder wenn sich Schriften irgendeiner andern Art, gleichviel mit welchen Worten oder Zeiche»sie abgefasst sind, vorfinden sollten, und [diese letztwilljge»Verfügungen] nur alle Eigenerben [des Testators,] -welche»sie mögen auf einem Grade stehen, auf wachem sie wolle»»doch gleich zu sein scheinen, oder 'die aus der väterlichen Ge-walt entlassenen Kinder desselben, welche der Prätor zu*Erbfolge beruft, [betreffen,] so soll bei der Erbtheilungsklage»— wenn gleich die Kinder zur Intestaterbfolge berufen wer-den, — unter Berücksichtigung der durch den Seuatsschl»* 3dargebotenen Hülfe, die Verfügung des Verstorbenen beobach-tet werden, wenn gleich eine solche Verfügung der gesetzl'-eben Förmlichkeit ermangelt. Wenn aber in einem solche»letzten Willen den bezeichneten Kindern eine fremde Perso»beigemischt sein sollte, so ist gewiss, dass ein solcher letzte 1 "
könne. Was 1) das ihm zugewendete PrSIegat des Grund-stücks anlangt, so soll er a) den,. Tlic.il desselben, welcher a u "seinen El'btheil fallt, in die Quart einrechnen müssen (j icr ,^\ditaria parte praedii in (juarlue ratiune relenla), b) die 'l'li'"'"'des l'rült-gats aber, welche auf die Erbtheüe seiner Mit<i''"'|'fallen (quod a caeteris in eo fundo solvilur), aussei- i\cr U" l "_haben dürfen. Beides ist den Gründsätzen vom Prälegat gj*miiss. S. 1j. 18. §. 3. D.ad SC. Trcbcll. 36. 1. vgl. mit h- "*'u. 91. D. ad L. Faleid. 35. 2. Ausserdem hatte der TeftatO*noch angeordnet, das» jenem Sohne 2) von seinen IMitei'"'Etwas geleistet werden sollte ; dies soll er compensiren ^ C "'i)pensato praelcrea , quod a coheredibus vice um Ina pfT&V\ l'd. Ii. er soll so viel von Dem, was er den Miterben als *' tcommias aüsantworteh muss, zurückbehalten, und in die 'l 11 ').,einrechnen, als diese ihm leisten miissten. S. L. 91- "• c \Fehlt nun nach Umrechnung jenes Thcilcs des Prälegat* (1- _jjund Dessen, was ihm seine Miterben leisten müssen (-'•'> n j'Etwas an der Quart, so soll er dies von seinem Brbtheil» ' ,Fideicommiss, abziehen (si quid deesl, in supplemcntum dedne l !>
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und was nach diesem Abzug Übrig bleibt, 'muss er aüsan
teil (redderc compelliliir). Vgl. Don eil. /. /. <! ' l 1 lia ":..'' nEtwas anders erklärt diese Stellen Cujac. Itesp. Papin.J">■ 'ad L. 41. de morl. c. donat. u. Hb. 6. ad L. 78. de Uercd. wund v. L i n d c 1 o f a. a. O.