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5 (1832)
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Codex. L. III. Tit. 36. Familiae erciscundae.

11. D. K. Philippus «. Philippus Cäsar an Antonius-

Es ist ein ausgemachter Rechtssatz, dass zwischen denSöhnen und Töchtern ohne Testament verstorbener Eltern nachRopftheilen in Folge der Gleichheit der Rechte getheilt wer-den müsse,

12. D. K. Gallienus u. V alerianus an Rufus.Die zwischen dir und deinem Bruder, wie du anführst,statt gefundene Theilung ist darum nicht für ungültig zu hal-ten, weil, auf dieselbe kein schriftlicher Aufsatz gefolgt ist,da die Wahrheit der Verhandlung die Gültigkeit der Thei-lung hinlänglich bestärkt.

13. D. IC Dioclelianus u. Maximianus an Saturninus.

Es ist gewiss, das« die Sondergüter der Kinder nachdem Tode des Vaters bei der Theilung der Erbschaft zur Ge-meinschaft zu ziehen sind; dein Bruder und Miterbe aber kannwegen Contracte, durch welche er beim Leben des Vaters,auch wider dessen Wissen, verbindlich geworden ist, dichund deinen anderen Bruder, euren Miterben, nicht auf etwasweiter belangen, als darauf, dass er von seinem Sondergi'teine so grosse Summe zurückbehalten dürfe, als die ist, '"welche er Denen verurtheilt worden ist, mit welchen wcoutrahirt hat,

14. Dieselben K. an Hermianut.

Wenn bei dem Erbtheilungs-Prozess, durch welchen dasväterliche Vermögen zwischen dir und deinem Bruder n» cnder Gleichheit der Rechte vertheilt worden ist, nichts übel*die [Gewährleistung für die] Elitwährung der jedem einzeln 6 "zugesprochenen Sachen besonders zwischen euch jmsgemjjcid.worden ist, das heisst, dass ein jeder die Gefahr der SböB«übernehmen soll, so wird der Präsident der Provinz auf ''"'"Klage mit vorgeschriebenen Worten mit Recht deinen B r,, ~der und Miterben nöthigen, den durch die Entwehrung "®*Besitzung entstandenen Schaden nach Verhültniss seines Th&"les über sich zu nehmen.

15. Dieselben K. an Theophilut.

Wenn nach der durch Vertrag gemachten Theilung de fUebereiiikunft gemäss auch die Uebertragung des Besitzes el 'folgt ist, uud so das Alleineigenthiim der Sachen, welche nac»dem Vertrage deinem Vater gehören sollten ^ denselben >>-kräftigt hat, so kannst du eine Eigenthumsklage auf |**L ndien anstellen, wenn du deinen Vater beerbt hast. \Yf".aber die durch Uebereiukunft erfolgte Theilung bei dem [blo*