Codkx. L. III. Tit. 3G. Familiae erciscumluc.
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gleich es nicht durch eine Schrift bewiesen wird, doch iingr-niiitlert auf andere Weise dargethan werden kann, zumal dasich findet, dass sie sich in der letzten Zeit solche Verdiensteerworben haben, dass der Zorn des Herrn allerdings bat ge-mildert werden können, — der Kichter bei der Erbtheilungs-klage die neuste Willensmeinung desselben befolgen.
0. D. K. Gordianus an Pomponiui, Soldat.
Das, was in Scbnldfordernii^en bestellt, lässt keine Thei-hingzn, da es nach dein Gesetze der zwölf Tafeln von Itechts -_wegen auf die Erbtheile vertlieil t ist.
7. Derselbe K. an Aelianu».
Wenn irgend eine Forderung von Fideicommisseu zwi-schen Miterben statt findet, so miiss der Priitor oder der Prä-sident der Provinz, welcher zum Entscheider dieser Sache be-stellt ist, oder der mit der Erbtheilungsklage angegangeneRichtet seine Amtstätigkeit darauf richten, dass der Willeder Testirerin aufrecht erhalt«» werde.
8. Derselbe K. an Telesphorus.
Du wirst die Tlieiliing- aller der Güter, wHcLe du mitdeinem Bruder in Folge der Beerbung deines Vaters oder dei-ner Mutter g-eineinschaftlich hast, dadurch erlaiig-en, das» dugegen denselben mit der Erbtheilungsklage verfährst.
9. Derselbe K. an Verinus.
Es ist nicht zweifelhaft, dass, da die Erbtheilungsklageunter die Klagen guten Glaubens gerechnet wird, der Erbthei/,Wenn ein solcher dir gebührt, durch den Zuwachs der Früchtevermehrt werde.
10. Derselbe K. an Tclcspliorus.
Wenn der Testator seine Verlassenschaft unter alle Er-ben verlheilt hat, und einzelnen befiehlt, mit gewissen Be-sitzungen und den Sclaven, welche sich auf denselben befin-den , zufrieden zu sein, so ist es augenscheinlich, dass demWillen desselben, jedoch so, dass die Anordnung des Falcidi-H ^ mi t* esetzes m ihrer Kraft bleibt, gehorcht werden müsse.Auch ändert Das nichts, dass er in den folgenden Worten seinegesammten Sclaven, ohne einen Unterschied zwischen densel-ben zu machen, seinen Erben zuzuweisen für gut befunden«wt, da er jeden Falls sie Denen zugetheilt zu haben acheint,^welche, er sie auch durch seine [frühere] Verordnung i'>»lestameut hinterlassen hat.