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Codex. L. III. Tit. 33. De usvfructu et halitationc, etc. 491
mand eh» Grundstück oder eine andere Sache einein Anderenso Linterliesse, dass der Niessbrauch bei dem Erben bleibensollte, ein solches Vermächtniss bestehen könnte? Einige niiin-lich hielten das Vermächtniss für ungültig 1 , weil in Folg* des-selben der Niessbrauch niemals zur Eigenheit zurückkehren,vielmehr immer bei dem Erben verbleiben würde. Dies glaub-ten sie nun vielleicht deshalb, weil auch der zweite (derErbe des Erben) und die nachfolgenden Erben Erbfolger einesEinzigen zu sein scheinen, und daher ein Niessbrauch derArt nach dem alten Grundsatz auf die gewöhnliche Weisenicht erlöschen könnte. Andere aber sind der Meinung gewe-sen , dass ein solches Vermächtniss nicht zu verwerfen sei.Indem Wir diese Streitigkeiten entscheiden, verordnen Wir,dass sowohl ein solches Vermächtniss gültig sein, als auch einsolcher ]\iessbraucli mit dem [nächsten] Erben sich endigen,und, vvenn derselbe stirbt, oder den Niessbrauch auf anderegesetzliche Weise verliert, erlöschen soll. Denn warum solldenn jener Niessbrauch für sich ein solches Vorrecht in An-spruch nehmen, dass er von der allgemeinen Art des Unter-gangs des Niessbrauchs allein ausgenommen werde? Denn dassdies aus keinem vernünftigen Grund abgeleitet werden könne,liegt ganz auf der Hand. Und indem Wir nun deshalb ver-ordnen, dass sowohl der Niessbrauch sich endigen, als zurEigenheit zurückkehren, als auch das Vermächtniss gültig seinsoll, vernichten Wir mit diesen wenigen Worten den ganzenZweifel [der alten Rechtsgelehrten]. Geg. d. 17. Sept. 530,"• d. C. d. La in päd ins u. d. Orestes, Virr. Clarr.
15. Derselbe K. an Julianus, Tracf. Pract.
Unter den alten Rechtsgelehrten hat eine Verschieden-heit der Meinung statt gefunden, ob, wenn der Niessbrauch.durch einen Sclaven seinem Herrn erworben sei, und nun inirgend einem Falle — denn es ereignen sich viele Fälle in■l>ezug auf die Sachen der Sterblichen — ein Tiieil diesesSclaven an einen Anderen komme, der ganze Niessbrauch,Reicher vorher durch den Sclaven an den Herrn gekommen'st, hei demselben verbleihe, oder ganz aufgehoben werde,oder zum Theil aufgehoben werde, zum Theil aber bei dem-selben fortbestehe? Und über diese« zweifelhaften Umstandgab es drei Meinungen, eine, welche behauptete, dass in Fol-ge einer theilweisen Veräusserung des Sclaven der ganzeWiessbrauch verloren gehe, eine andere, dass der Niessbrauchm soweit verloren gehe, als auch der Sclave veriilissort wür-de, eine dritte, welche bestimmte, dass zwar ein Theil desSclaven veräussert werden könne, [nichtsdestoweniger] aberder ganze Niessbrauch doch bei Demjenigen verbleibe, welcher