492 Codkx. L. 111. Tit. 33. De vtufructu et Itabilatione, etc.
den Sclaven vorher aufs Ganze hatte; und Wir finden, dasszu der letzten Meinung 1 sich auch der grosse RechtsgelehrteSalvius Julianus bekenne. Wir nun, die Wir dieseZweifel entscheiden, haben es für gut befunden, dass dieMeinung des Salvius Julianus und der Uebrigen, welchesich zu derselben Ansicht bekannt haben, gebilligt werde, daes diesen billiger zu sein schien, dass nicht sowohl der Un-tergang des Niessbrauchs, als vielmehr die Beibehaltung des-selben zu begünstigen sei, so dass, auch wenn ein Tlieil desSclaven veräussert werden sollte, doch kein Tlieil des Niess-brauchs zu Grunde gehe, sondern er nach seiner Beschaffen*lieit ganz und ungeschmälert bleibe, und, wie er von Anfangan begründet worden ist, so auch erhalten werde, ohne durcheinen solchen Fall auf irgend eine Weise verschlechtert zuwerden. Geg. d. 22. Sept. 530, u. d. C. d. LainpadiuUu. d. Orestes, Virr. Clarr.
16. Derselbe K. an Julianus, Praef. Praet.Die alten Rechtsgelehrten haben angenommen, dass derVerlust des Niessbrauchs auf vielfache Weise eintrete, thei/sdurch den Tod des INiessbrauchers, tbeüs durch die Sclunäle-rnng des'Reclitsznstandes, theils durch Nichtgebrauch, theilsdurch einige andere nicht unbekannte Arten. Dies war nunaber zwar riicksicLtlich des JViessbrauchg unbezweifeltj rück'sichtlich der persönlichen Klage aber, welche auf [Bestellung!des Niegsbrancbs entsteht, möge er in eine Stipulation g e 'bracht, oder durch ein Testament hinterlassen worden sein»zweifelte man, indem zwar AUe zugaben, dass sie durch denTod des JYiessbraucLers und durch die Schmüleruug des Hechts*zustandes desselben aufgehoben werde, darüber aber stritten,oh die persönliche Klage durch den Nichtgebrauch aii/gehobe»werde, wenn nämlich der Niessbraucher etwa wäbrend einesoder zwei Jahre diesen Niessbranch nicht gefordert habe.§. 1. Wir aber verordnen, indem Wir diesen Zweifel 0 n «*scheiden, dass nicht blos die Klage, welche auf [Bestellui'gldes JViessbraiichs entsteht, sondern auch der JYiessbraucIi selbstdurch Nichtgebrauch nicht verloren gehen soll, sondern »°*durch den Tod des JXiessbrauchers und den Untergang derSache selbst, dass man vielmehr den Niessbraucb, welc« e "man erworben hat, so lange man lebt, Ungeschmälert behal-ten solle, da ja viele und unzählige Umstände in Bezug au*die Sachen der Sterblichen eintreten, in Folge welcher dieMenschen Das, was sie haben, nicht beständig behalten k" n "nen. Auch würde es sehr hart sein, wenn man in solche"Fällen Das, was man einmal besessen hat, verlieren sollte,es müsste denn etwa eine solche Einrede dem Wiessbrauche«"