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5 (1832)
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490
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490 Codex. L. III. Tit. 33. De utafruclu et habilalionc, clc.

ginn gestorben wäre, eben so ist es auf der andern Seite bil-lig', dass der Niessbrauch auf die Lebenszeit des Niessbrauchersausgedehnt werde, -wenn der Wahnsinnige vorher verstorben,oder eine andere Bedingung nicht eingetreten ist. Geg. ZUConstanlinopel, d. 1. Aug. 530, ". d. C. d. LamnadiuS«. Orestes, VF. CC.

13. Derselbe K. an Julianus, Fraef. Praet.Da die alten Rechtsgelehrten in dem Falle, wenn derKiessbrauch an einer Wohnung vermacht worden war, zwei-felten 120 ), und zwar zuerst darüber, welchem Rechtsverhält-nisse derselbe gleich stünde, ob dem Gebrauch, oder demNiessbrauch, oder keinem von beiden, oder ob er vielmehr eineigeuthümlichcs Rechtsverhültniss wäre, und eine besondereNatur erhalten hätte, sodann aber darüber, ob Derjenige, wel-chem das Wohnungsrecht vermacht worden wäre, die Woh-nung vermiethen, oder das Eigenthum an derselben in An-spruch nehmen könnte, so heben Wir, indem Wir den Streitzwischen den alten llechlsgelehrten entscheiden, diesen gan-zen Zweifel durch einen bündigen Bescheid auf. Wir habe»nämlich für gut befunden, in dem Falle, wenn Jemand einWohnungsrecht hinterlassen hat, die billigere Meinung' anzu-nehmen, und dein Vermächtnissuehmer auch die IJefugniss zurVeriniethnng au ertheilen. Denn welcher Unterschied ist es,ob der Vermäc/itnissnehjner selbst das Recht ausübt, oder e»einem Anderen abtritt, so dass er den Miethzvns erhält? unddies findet wn so mehr statt, wenn [der Testator] dem Niess*braucher eine Wohnung hinterlassen hat, da daun auch einernllzugrossen Spitzfindigkeit Genüge geschehen zu sein scheint»da ja auch der Name: Niessbrauch hinzugefügt ist. Denn W' 1,

wollen, dass das Wohnungsrecht so gelten soll, dass es kei-nen Vorzug - vor dem Niessbrauch Labe; auch soll der \e v 'mächtnissnehmer nicht das Eigenthum au der Wohnung bot"fen, wenn er selbst nicht durch die augenscheinlichsten R c "weise dnrthnn kann, dass ihm auch das Eigenthum an jene" 1Hause hinterlassen worden sei; denn dann muss dem Will* 5 "des Testators durchgängig gehorcht werden. Wir verordi' e "

aber, dass diese Entscheidung an allen Orten gelten solle, al1welchen ein Wohnungsrecht begründet werden kann. (*eg-

d. 14. Sept. 530, n. d. C. d. Lampadius Ui d. Orestes»

Virr. Clarr.

14. Derselbe K. an Julianus, Fraef. Fract.Die alten Rechtsgelehrten zweifelten 121 ), ob, wenn W*

120) S. v. Glück IX. S. 58 ff. ■ *

121) Vgl. L. 6. pr. D. de tmifr. 7. 1. L. 4. D. si usu/r. pel. 7- "•u. v. Glück IX. S. 31G ff.