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5 (1832)
Entstehung
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489
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Codex. L. 111. Tit. 33. De usufructu et habitatione, etc. 489

Iiat, dag Recht, [die Sache] auch zu gebrauchen nnd zu be-nutzen, nicht zu -versagen. Sirmiuin d. 20. Dec, u. d. C. d. K.

11. Dieselben K. u. die Cäsar, an Theo d orus.Das Wohnungsrecht wird durch den Tod [des Berech-tigten] beendigt, und es kann Derjenige, welcher das Woh-riungsrecht gehabt hat, dadurch, dass er [dasselbe] vermacht,die Eigenthumsklage nicht ousschliessen. Geg. zu Viiniuachun,d. 28. Sept., u. d. C. d. Cäsar.

12. D. K. Justinianus an Julianus, Praef. Praet.

Indem Wir einen im alten Recht statt gefundenen Zwei-fel 119 ) entscheiden, verordnen "Wir, dass, wenn Jemand,gleichviel ob seiner Ehefrau oder irgend einem Anderen denNiessbrauch bis zu einem bestimmten Alter, zu welchem ent-weder sein Sohn, oder irgend ein Anderer gelangt sei, hin-terlassen hat, der Niessbrauch während der einzelnen Jahre,für welche ihn der Testator festgesetzt hat, bestehen solle,möge nun die Person, in Bezug auf deren Alter jene Bestim-mung getroffen worden ist, zu demselben gelangt sein odernicht; — denn [der Testator] hat ja nicht die Lebensdauerjenes Menschen, sondern eine bestimmte Reihe von Jahrenberücksichtigt; •—' es niüsste denn Derjenige selbst, welchemder IViessbrauch vermacht worden ist, von dieser Welt abge-rufen sein; denn dass dann der Niessbrauch. auf die Nachkom-menschaft desselben übertragen werde, ist nicht möglich, daes ein unbezweifelter Rechtssatz ist, dass der Niessbrauch mitdem Tode [des Niessbrauchers] ganz erlösche. §. 1. Wennaber [der Bestellung eines Niessbraucbs] eine Bedingung derArt beigefügt sein sollte: so lange als der Sohn oder irgendein Anderer wahnsinnig bleiben wird, oder in anderen ähnli-chen Fällen, deren Erfolg ungewiss ist, soll der Wiessbrauchdann beendigt werden, wenn der Sohn oder der Andere, inBezug auf welchen dies festgesetzt worden ist, zu Verstandgekommen, oder die Bedingung eingetreten sein wird; wennderselbe aber, während er noch wahnsinnig war, verstorbenBein sollte, dann soll der Niessbrauch, gleich als wäre er aufdie Lebenszeit des Niessbrauchers hinterlassen worden, dem-selben verbleiben. Denn da es möglich war, dass der Wahn-sinnige während der ganzen Lebenszeit des Niessbrauchersnicht zu Verslande gekommen, oder die Bedingung nicht er-füllt worden wäre, so ist es ganz billig, dass der Niessbrauchauf die, Lebenszeit der [Niessbraucher] ausgedehnt werde.Denn so wie der Niessbrauch erlöschen würde, wenn derNiessbraucher vor erfüllter Bedingung oder beendigtem Wahn-

119) Vgl. v. Glück IX. S. 361 ff.