488 Codex. L. 111. Tit. 33. De tuufruclu et hahilalione, elc.
6. Derselbe K. an Slratonica.
Es ist ein Unterschied, ob dein Ehemann blos den Niess-brauch zum Heirathsgiit erhalten hat, oder ob zwar die Eigen-heit zum Heirathsgiit gegeben, aber ein Pactum geschlossen■worden ist, dass, wenn er sterben würde, dir dieselbe Be-sitzung zurückgegeben werden sollte. Denn als Niessbraucherbat er zwar die Eigenheit nicht verpfänden können; wenn eraber eine abgeschätzte 118 ) Eigenheit zum Heirathsgiit erhaltenhat, so hat er dieselbe darum nicht weniger verpfänden kön-nen, weil nach Auflösung der Ehe dir der Werth derselbenhat zurückerstattet werden müssen. Geg. d. 1. Juli 230, U.d. C. d. Agricola n, d. Cieinentin.
7. D. K. Gordianus an Vlpianus, Soldat.Es ist ein ausgemachter Rechtssatz, dass Derjenige, wel-chem der Niessbrauch gehört, die Sache auf seine Kosten ingutem Stand erhalteu müsse. Wenn du aber dartbim kannst,dass mehr, als aufgewendet werden musste, ausgegeben wor-den «ei, 80 kannst du eg auf die gewöhnliche Weise zurück-fordern. Geg. d. 1. Febr. 243, u. d. C. d. Arrianus u.d. Pap Hg.
8. D.K. Diocletian. «. Maximian' u.dieCäsar. anEtheron.
Hie Einrede der Verjährung schützt weder den Niess-braucher zur Erlangung der Eigenheit an defli Sachen, anWelchen er den JYiessbrauch bat, noch seine Nachfolger, wel-che dieselben aus diesem Grunde innehaben. Geg. d. 1. Juli,u. d. C, d. Cäsar.
0. Dietelben K. u. die Cäsar, an Auxanusa.
Wenn deiner Mutter der JYiessbrauch an Grundstückenund Sclaven hinterlassen worden ist, so ist ihr sowohl dieVeräusserang, ah die Freilassung untersagt. Freilich richtetdeine Mutter auch dadurch nichts aus, wenn sie die dem Er-ben des Testators gehörigen Sclaven, deren Dienat ihr imTestament unterlassen worden ist, entweder Jemandem über-giebt, oder freilässt, da sie das Eigenthuin an denselben nichtbat. Geg. d. 1. Dec, u. d. C. d. K,
10. Dieselben K. u. die Cäsar, an Pomponius.
Wenn die Eigenheitsherrin deiner Ehefrau den NiessbraucUgegen eine bestimmte jährliche Leistung verpachtet bat, so istnach dem Tode der Pacbterin derjenigen, welche verpachtet
118) Venditioni» causa. S. d. Bern. z. L. 10. §. 6. D. de juredot. 23. 3.