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5 (1832)
Entstehung
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483
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Codex. L. III. Tit. 32. De rci vindicatione.

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Freilich -wegen des Preises magst du deinen Gegner belangen,wenn nicht vorher bewiesen sein sollte, dass du ihn schon er-halten hast.- Geg. d. 13. April u. d. C. d. K.

13. Dieselben K. u. die Cäsar, an Cyticliius.

Es ist dem gewöhnlichen Rechtsgang entsprechend, dass,wenn ein Streit über Sclaven entstanden ist, zuerst, nachdemdie Sclaven gestellt worden, über den Besitz an denselben einUnheil gesprochen, und dann erst die Eigeiithuinsfrage Von dem-selben Richter entschieden werde. Geg'. d. 13. April, u. d.C d. K.

14. Dieselben K. u. die Cäsar, an Septiana.

Da du anfuhrst, dass du xon einer Mutter das Haus ihresSohnes wissentlich erworben habest, so kannst du gegen den-selben, wenn er sein Eigenthum in Anspruch nimmt, dichdurch keine Einrede schützen, wenn er seine Mutter nicht be-erbt hat. Wenn er aber die Erbschaft der Verkäuferin innehat, so wirst du nicht abgehalten, dich der Einrede der bösenAbsicht nach Verhältnis» des Theils, zu welchem ihm die Erb-schaft gehört, zu bedienen. Geg. d. 29. Juni, u. d. C, d. K.

15. Dieselben K. u. die Cäsar, an Aurelia Philox ena.So oft ein Grundstück Zweien aufs Ganze rechtsbeständi"-verkauft wird, ist es augenscheinlich Rechtens, dass Der, wel-chem es zuerst übergeben worden ist, in der Behauptung desEigenthmns dem Andern vorgehe. Wenn du also beim Prä-sidenten der Provinz bewiesen haben wirst, dass du die Be-sitzung früher gekauft und den Preis bezahlt habest, so wirder nicht dulden, dass du unter dem Vorwand, dass dir dieIvaul'uvkunden nickt eingehändigt seien, aus dem Besitz ver-trieben werdest. Es wird freilich in deinem Ermessen stehen,ob du den Preis, welchen du gegeben hast, mit Zinsen zu-rücknehmen willst, so jedoch, dass auch die [von dir] gezoge-nen Früchte und die Rosten in Anschlag kommen, da, auchWenn ihr iu Folge einer Schenkung Beide das Eigenthum inAnspruch nehmen solltet, Derjenige, welchem der Besitz desGrundstücks zuerst übergeben worden ist, den Vorzug habenWürde"3). Geg. d. 30. Sept., u. d. C. d. K.

10. Dieselben K. u. die Cäsar, an Janu a rius.

Wenn Jemand auf einem freien Platze, welcher ihm und«Jr gemeinschaftlich gehört, ein Haus errichtet hat, so hat dia

113) Die verschiedenen Erklärungen dieser Stelle finden sichbei v. Glück XVII. S. 215 ff. zusammengestellt.

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