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Codex. L. III. Tit. 32. Dt rei vindicatione.
9. D. K. Carus, Carinus u. Numerianut an Antonius.Du innsst bei der vom Präsidenten anzustellenden Unter-suchung darthun, das« die Sclavin, -wegen welcher du bittest,zum Heirathsgut gebort habe; und wenn dies erwiesen seinwird, so wird es nicht zweifelhaft sein, dass sie Ton deinerEhefrau nicbt habe mit der Eigenthuinsklage gefordert werdenkönnen. Geg. d. 27. Febr. 283, u. d. 2ten C. d. K. CarnSh. d. d. K. Carinus.
10. D. K. Diocletianu» u. Maximianu* an Januariut.Da du versicherst, dass du über [dein Eigenthum an den]
Haussclaven keine Urkunden hast, so hättest du Das, was duin deiner Bitte vorgetragen hast, in dem Gericht, in welchem,wie angeführt wird, der Rechtshandel [über dieselbenj ange-fangen worden ist, verlangen sollen. Demi der Richter weissgar wohl, dass das Eigenthum an Sclaven auch ohne Vorzei-gung von Urkunden, durch andere Beweismittel, oder durchBefragung derselben, dargethan werden könne. Geg. d. 12.Febr. 290, u. d. 4ten u. d. 3teu C. d. K. selbst.
11. Dieselben K. u. die Cäsar, an Gallanns.Wenn Jemand wissentlich einen fremden Acker besäet,oder Pflanzen in denselben gesetzt hat, so ist es der Rechts-regel gemäss, dass [die Saat oder die Pflanzen,] sobald siemit ihren Wurzeln aa der Erde festgewachsen sind, dein Ei-genthum an Grund und Boden folgen. Denn er bringt durcheine solche Handlung die Saat oder die Pflanzen vielmehr i"das Eigenthum des Eigenthümers von Grund und Boden, alsden Grund und Boden in sein Eigenthum. Dass freilich Der-jenige, welcher so etwas gethan hat, als er den Boden in g""tem Glauben besass, durch die Einrede der bösen Absicht seil' 8Kosten gegen Denjenigen, welcher das Eigenthmn [an demsel-ben] in Anspruch nimmt, erhalten könne, ist in den Rechts-vorschriften ausgesprochen. Geg. zu Siriiiiuin, d. 26. Febr-»u. d. C d. K.
12. Dieselben K. u. die Cäsar, an Alexander.
Es streitet wider das Recht und die Billigkeit und wi<te rdie Gewohnheit, wenn du verlangst, dass dir ein Sclave, nach-dem . du denselben übergeben und auf diese Weise das Eige""Um in an demselben übertragen hast, wider Willen des [An-deren] durch ein Rescript von Uns zugetheilt werden solle.Daher siehst du ein, dass auch die nachher geborenen Kin-der der Sclavin, welche einmal Eigenthum des Käufers ge-worden ist, dem Eigenthum Desjenigen folgen, welchem 'Mutter derselben zu der Zeit [ihrer Geburt] gehört »»•