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5 (1832)
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Codex. L. III. Tit. 32. De rei vindicatione.

Rechtsregel dasselbe zn eurem gemeinschaftlichen Eigenthumgemacht. Wenn du nun eiuen Tlieil desselben von dem An-dern, welcher es als Besitzer in gutem Glauben erbaut hat,mit der Eigenthumsklage fordern willst, so musst du ihm dieKosten anbieten, damit du nicht durch die Einrede der bösenAbsicht zurückgewiesen werden könnest. Geg. zu Sinnium,d. 13. Nov., u. d. C. d. K.

17. Dieselben K. u. die Cäsar, an Sabinus u. Andere.

Wenn Derjenige, gegen welchen ihr euer Einschreibenrichtet, euer Grundstück, obwohl ihr ihn, als er zum Kaufdesselben schreiten wollte, durch eine Anzeige abmahntet, weilnämlich dassol'ie «lern Verkäufer nicht gehörte, [doch] unrecht-mässiger Weise erworben, oder auf andere Weise in bösemGlauben [über dasselbe] contruhirt hat, so wird der Präsidentder Provinz, wenn er von euch angegangen worden ist, befeh-len, dass euch sowohl das Grundstück, wenn ihr beweist, dasSes euch gehört habe, als auch die Früchte, welche derselbeerweislich in bösem Glauben gezogen hat, herausgegeben wer-den sollen. Geg. zu Sinnium, d, 20. Nov., U. d. C. d, K.

18. Dieselben IC. u. die Cäsar, an Clarus.

Wenn deine Sache bei einem Andern sich befindet, hobat dir dein Irrthum über das Eigenthum an derselben nichtschaden können, wenn nicht ein anderer Grund gegen dicheingetreten sein wird. Geg. d. 30. Dec., u. d. C. d. K.

19. Dieselben K. u. die Cäsar, an C/illistratut.

Sichere Anzeigen, welche durch das Recht nicht verwoi""fen werden, enthalten keine geringere Glaubwürdigkeit desBeweises, als Urkunden. Du wirst demnach nicht abgehalten,dich dieses Hechts zu bedienen, wenn du über das Eigonlhuinan einem Hause streitest und der Bechtshandel noch unent-schieden ist. Geg. zu Sinnium, d. 31. Dec, u. d. C. d. K»

20. Dieselben K. u. die Cäsar, an Quartilla.

Du siehst ein, dass nicht der Sclave, welcher, wie duversicherst, deine Sachen inue hat, sondern der Herr dessel-ben, zum Behuf der Zurückforderung der Sachen, zu belange"sei. Geg. d. 1. März, u. d. C. d. Cäsar.

21. Dieselben K. u. die Cäsar, an Hierocle».Wenn die Sclaven, welche ihr von den Besitzern dersel-ben vindicirt habt und an welchen ilir das Eigenthum zu na-hen behauptet, nachdem ihr euere Behauptung bewiesen habt,nicht herausgegeben werden sollten, so inuss, «ach vorgängig er