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Codex. Ij. III. Tit. 31. De pclitione hereditates.
siegt haben werde, der Vermächtnissnehmer oder Fideicommis-sar das ihm gegebene Geld mit Zinsen zu drei vom Hundert,oder den Acker mit den Früchten, welche er gezogen hat,oder das Haus mit den Miethgeldern herausgeben wolle, je-tloch nachdem in den beiden [letzten] Fallen zuvor die not-wendigen und nützlichen Ausgaben abgezogen sind. Wennaber [der Vermächfnissnebmer oder Fideicommissar] selbstzwar die Litiscontestation vornehmen, aber den Ausgang derErbschaftsklage lieber abwarten will, so soll ihm freistehen,dies zu thun, so .jedoch, dass die Entrichtung [des Vermächt-nisses oder Fideicommisses,] wenn das Hecht, sie zu fordern,dem Verinächtnissnehmer oder Fideicommissar wirklich zuste-llen würde, mit allen gesetzlichen Zubehö'rungen an denselbenerfolgen solle. §. 1. Wenn aber gegen den Besitzer der Erb-schaft, oder der [Erbschafts-] Sache, wegen welcher [gegendenselben] Klage erhoben ist, aus Contraeten des Verstorbe-nen geklagt werden sollte, so soll, wenn die Sachen entwe-der niedergelegte, oder geliehene, oder zum Pfand bestelle,oder andere sind, welche sich vorfinden, unter dein Vorwandder Erbschaftsklage der erwähnte Prozess nicht aufgeschobenworden, eben so wie, wenn wegen verzinslich dargeliehenenGeldes, oder mit einer anderen persönlichen Klage gegen de' 1Besitzer der Erbschaft (Beklagten) oder den Förderer dersel-ben (Kläger) geklagt werden sollte, der Prozess nicht aufg e "gehoben werden darf, sondern zu Ende geführt werden soll-Denn wenn nun der durch die Erbschaftsklage erhobene Pro-zess sein Ende erreicht hat, so wird, nachdem zwischen deinForderer der Erbschaft und dem Besitzer derselben (Beklag-ten) Berechnung statt gefunden hat, der Besitzer, wenn e rbesiegt worden ist, nicht anders genothigt, die Erbschaft her-auszugeben, als wenn ihm der Kläger für alle [Geschäfte,]welche [für die Erbschaft] gehörig von ihm ausgeführt W° r ~den sind, Entschädigung leistet. Wenn aber der Kläger be-siegt sein sollte, so soll ihm auf gleiche Weise vom Besit zernach dem Ermessen des Richters oder, wenn dies nicht ein-getreten sein sollte, auf die Geschäftsfiihrungs- [Klage] oderdie Condiction aus dem Gesetz Ersatz geleistet werden. §• *'Wenn aber fideiconunissarische Freiheitsertheilungeu entwedergegen den Besitzer der Erbschaft (Beklagten) oder gegen denForderer derselben (Kläger) geltend gemacht, oder behauptet
tinuerit ejus jurrt etc., beginnen in den Ausgaben des Corp-J-einen neuen Salz, gleich als Wären .sie von dem vorhergehen-den Satze ganz unabhängig. Sie enthalten aber eben den *»* /halt der Caution. S. Cujac. /. /. u. virl. liasil. XLII- L < u -T. V. p. 568 *q.