Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
479
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Codex. I,. III. Tit. 32. De rci vlndicalionc

wer Jen sollte, dass man auf die Freiheit aus directen Frei-heitserlheilungen von Hechts wegen Anspruch habe, so soll nurdie Zeit von einem Jahre, weiche vom Tode des Testatorsan zu rechnen ist, abgewartet werden. Und wenn nun derdurch die Erbschaftsklage erhobene Prozess innerhalb dieserZeit /.<! Ende kommt, so sollen in Gemässheit des Ausgangsdieses Prozesses die Freiheiten entweder in Wirksamkeit tre-ten oder erlöschen. Wenn aber die Zeit von einem Jahreverflossen [der Prozess aber noch nicht beendigt] sein wird,dann sollen aus Begünstigung der Freiheit und aus Rücksicht«uf die Billigkeit, zwar die directen Freiheiten zustehen, inFolge der fideicoininissnrischen Freiheitsertheilungen aber dieSclaven in die. Freiheit versetzt werden lu ), jedoch nurfluni), wenn das Testament nicht als ein falsches erwiesenWird , nämlich unter der Bedingung, dass, wenn sie Verwal-ter oder sonst dem Rechnungswesen vorgesetzt sind, ihnen,auch nachdem sie zur Freiheit gelangt sind, die Verbindlichkeitaufgelegt werden soll, die Erbsrbaftssachen [welche sie irmehaben, j herauszugeben und Rechnung abzulegen, indem näm-lich das Patronatreebt demjenigen zustehen soll, welcher denGesetzen gemäss zu demselben berufen werden kann. §. 3.Fs ist, [endlich ,3 damit man in Zukunft nicht weiterzweifeln möge, noch Das zu bemerken, dass auch die Erb-Bchaftsklage selbst in jeder Hinsicht zu den Klagen gutenGlaubens gerechnet werden soll. Geg. zu Constantinopel, d.1. Sept. 630, u. d. Cd. Liampadius u. d. Orestes.

Zwciimrfdrcissigster Titel.De rci vindicationc.

i i {Von der Eigcnthumsklage.)

1. D. K. Sevcrus u. Antoninus an Caecilia.

Man hat angenommen, dass Eigenthum oder ein Forde-''"ngsrecht auch durch einen fremden in gutem Glauben beses-senen Sclaven mit dem Vermögen Desjenigen, welcher ihn be-sitzt, oder aus der Arbeit des Sclaven erworben werde. Wenna 'so auch du demselben Sclaven in gutem Glaubeu besessen"»st, und derselbe damals mit deinen Geldern Sclaven ange-schafft hat, so kannst du der Vorschrift des Rechts gemäss

111) Nach einem Jahre stehen die direclae liberlale» ipso jurezu, den ndeicommisswelso freigelassenen Sclaven wird aberdann zwar ebenfalls die Freiheit durch dieses Gesetz crtheilt,

alier so, dass der Erbe, welcher sie eigentlich hätte freilas-sen sollen, nach Entscheidung des Eibschaftsprozeues ihrPatron wird.