Codex. L. III. Tit. 31. De pctilione hcreditalit. 477
da er ja [dadurch] die Erbschaft angenommen hat, den Vor-tueil derselben seinem Vater erworben zu haben. Geg. d. 20.Dec., u. d. C. d. Cäsar.
11. D. K. Arcad. u. Honor. an Aeternalis, Proc. v. Asien.Es -würde gegen das Hecht und die Billigkeit sein, wennder Besitzer von Demjenigen, welcher klagt, gezwungen werdenkönnte, den Grund seines Besitzes anzugeben, nämlich mitAusnahme Desjenigen, welcher anzugeben gezwungen wird,ob er als blosser Besitzer oder als Erbe besitze. Geg. d. 21.März 396, n. d. 6ten C. d. K. Arcadius u. d. Sten d. K.Houorius.
12. D. K. Justinianu» an Julianus, Praef. Praet.Es pflegte früher, wenn die Erbschaflsklage statt hatte,eine Einrede zu Hülle genommen zu werden, welche der Erb-ischaftsklage zum Schutz diente, nämlich die: dass der Ent-scheidung [der Erbschaflsklage] nicht vorgegriffen werdensollte. Demi die Bedeutsamkeit und das Aiiselm des Centum-viralgerichts liess es nicht zu, dass der Gang der Erbschafts-klage durch andere Seitenwege unterbrochen wurde. Da nun[in Bezug hierauf] viele Meinungsverschiedenheiten und Streit-fragen unter den Alten entstanden sind, so machen Wir denselbendurch eine bestimmte Entscheidung ein Ende, und verorduen,dass, wenn Jemand sich auf die Erbschaftsklage eingelassenhat, oder sich auf dieselbe noch einlassen, oder sie erhebenwill, ein Anderer aber dazu kommt, und entweder ans demGrunde einer Niederlegung, oder dem eines Eeihcontracts, oderdem eines Vermächtnisses, oder dein eines Fideicommisses,oder Qua anderen Gründen entweder den Beklagten, oder denKlager, als Stellvertreter des Verstorbenen, zu benuruhigenfür DÖ'thig gefunden haben wird, die Sache, sofern er dienaus dem Grunde eines Vermächtnisses oder Fideicommisses thut,uurch keine Schwierigkeit aufgehalten werden soll, da dereingesetzte Erbe, wenn [von dem Vermächdiissnehmer oderFideicoiniuissar] Sicherheit bestellt worden ist, [die Erfüllung]dieses Anspruchs [desselben] nicht verschieben kann, «las«Vielmehr das Vermächtnis» oder Fideicoinmiss mit Recht ge-fordert werde, wenn [der Vermächtnissnehmer oder Fideicom-missar], nach der verschiedenen Beschaffenheit der Personen,entweder ein blosses Versprechen leiste, oder Bürgschaft stelle,des Inhalts 110 ): dass, wenn [der eingesetzte Erbe] nicht ge-
110) Sult ca caulcla, vel salisdationc pro f/ualiltife pertonnrum.Wenn er reich Ist, so genügt eine nuda repromiuio , Welchehier durch caulela bezeichnet wird, sonst stellt er Bürgen, S.<-'ujac. I. I. p. 189 sq. Die folgenden Worte: Quodsi non ob
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