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5 (1832)
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Codex. L. HI. Tit. 31. De polüiune Jiercdiialis.

lies Grossvaters, errichtete Senatssehluss 104 ), durch welchenbestimmt worden ist, was uud von welcher Zeit an es imFalle einer EntWährung einer Erbschaft herausgegeben wer-den miisste, bezieht sich nicht blos auf die Prozesse des FiscuS,sondern auch auf Privatpersonen, welche die Erbschaftsklageanstellen. §. 1. Die Besitzer guten Glaubens sind aber nichtzu zwingen, von den Geldern diejenigen Zinsen, welche vorder Litiscontestation von dem Tage an gezogen worden sind,an welchem der Verkauf der Erbschaftssachen von Dem vor-genommen wurde, welcher dieselben vorher besass, und ebenso wenig- auch die Früchte herauszugeben 105 ), wenn sie nichtdurch dieselben (Zinsen und Früchte) reicher geworden sind.Wach der Litiscontestation aber sollen sie genötbigt werden,sowohl die Früchte von den verkauften Sachen, nicht blos die,welche sie gezogen haben, sondern auch die, welche sie hät-ten ziehen können, als auch die Zinsen von dem Preis dervor der Litiscontestation verkauften Sachen, welche vom Tageder Litiscontestation an zu rechnen sind, jedenfalls herauszu-geben. Geg. d. 27. Jan. 170, h. d. C. d. C1 a r ii s n. Cetheg a »

% D. K. Severut u. Antoninus an Marcellus, Soldat.

Wenn Musaeus, nachdem [gegen den eingesetzten Erben detMenecrates] von einem Dritten Streit über die Erbschaft erhobenworden war, die Hälfte des IVacL/asses des Menecrates vom eifl-gesetzten Erben, da er mit dem angestellten Prozess wohl bekanntwar, gekauft hat, so wird sowohl er selbst, als Besitzer böse' 1Glaubens, als werden auch seine Erben gezwungen, die Früchte[der gekauften Hälfte] herauszugeben. Wenn aber klar bewi"'sen werden sollte, dass der Verkauf älter als der Prozess sei, S°sollen die Früchte von dein Tage an herausgegeben werden, » wwelchem der Streit vor Gericht gebracht worden ist. Denn dieErbschaft wird durch die Früchte vermehrt, sobald sie voneinem Solchen besessen wird, von welchem man sie mit derErbschaftsklage fordern kann luG ). Der Räufer aber, Vfel-

104) Das sog. SC. Juvcntianum. S. L. 20. §. 6. L. 22. u. L. 40-J). h. I. 5. 3.

10. r >) L>. b. der mit der licredit. pet. belangte bonar, fidei p oS> 'braucht weder die von Ihm von dem Kaufpreis von Erbschaft*"sachen, welche er verkauft hat, vor der Litiscontestation 8 e "

gezognen Zinsen, noch die vor derselben von den nicht ver-kauften Broschaftsiachen ron Ihm gezogenen Früchte, lntF*" eder Venirtheilung dem Kläger herauszugeben. ,.

10C>) Dies ist der Fall, wenn Musaeus die Hälfte der ErbschaftWährenddes Erbschaftiprozesaea wissentlich gekauft hat; dam'besitzt er nämlich pro jxisxessure (weil nämlich der Verkauf eineres litigiota ungültig ist,) und Kanu also mit der her. pcliWbelangt «erden. Hat er aber vor dein Prozess gekauft, so o c '