470 Codex. L. III. Tit. 29. De inqfficiosis donalionibus.
Neunimdzwanzigster Titel.
De inofficiosis donationibus.
(Von lieblosen Schenkungen.)
1. D. K. Philippus an Nicanoru. Papiana.
Wenn, wie ihr anführt, eure Mutter, nm die Beschwerdeüber liebloses Testament auszuscliliesscn, fast ihr gesamintesVermögen, so lange, sie sich auf der Welt befand, durchSchenkungen, gleichviel ob diese an einige ihrer Kinder, oderan Fremde gemacht worden sind, erschöpft, und nachhereuch auf zwei Zwölftel zu Erben eingesetzt, und diese nochdurch Vermächtnisse und Fideicoimnisse auszuleeren gesuchthat, so verlangt ihr nicht mit Unrecht, dass euch, die ihr Jaden vierten Tiieil (Pllichttheil) nicht habt, in Gcinässheit desriicksichtb'ch eines lieblosen Testaments bestehenden Hechts zuHülfe gekommen werde. Geg. d. 19. Aug. 245, u. d. C. d.Philipp, ii. d. Titian.
2. D. K. Valerianus u. Gallienus an Acria.Wenn dein Vater sein ganzes Vermögen in einer Art
Andrang von unmässiger Freigebigkeit einem Sohne zugewen-det hat, so ist derselbe entweder in der Gewalt des Vatersgehlieben, und dann ist es der Pllicht des Richters hei derErbtheilung angemessen, [dass er entscheide,] dass [dein Bru-der] dir den vierten Theil des dir gebührenderi Intestaterbtbeils(den P/Zichttheil) unversehrt leiste, oder er ist aus der v'dtet-lichen Gewalt entlassen gewesen, dann wird, weil [in die-sem Falle] die Schenkung keiner fremden Stütze bedarf, son-dern nach den Constitutione™ vermöge eigener Kraft gilt, de''Statthalter der Provinz dir nach Art der Beschwerde ÜW*liebloses Testament eine auf der Billigkeit beruhende llcchts-liiilfe S7 ) ertheilen. Geg. d. 27. Juli 256, u. d. 2ten C. <!•Maxim, u. d. d. Glabrio.
3. Dieselben K. an Aelianus.Zwar bezeichnen die auf deine Bitten erlassenen Rescript^nur solche Eltern, welche, da sie ein Testament errichtet u»« 1bei ihrem Leben ihr Vermögen durch iimnässige Schenkung""ausgeleert hatten, auf diese Weise ihren Kindern den leere«Namen von Erben hinterlassen haben. Es wird aber dieselbeBerücksichtigung der Billigkeit auch auf solche [Eltern] a" s "
97) Unter diesem auxilium aequitalis ist die qucrela inofficto»donationis zu verstellen. Vgl. über diese Stelle v. au "\ k 'J{S..1G1 ff. u. Prancke civ. Abb. S. 232f. Notherben 1U. &. J-» »'