Codex. L. 111. Tit. 28. De inofftcioso lalameiilo.
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TJücksicktlich der übrigen Personen ober, welche diese Befug-niss nicht durch ein besonderes Privilegium erhalten hatten,hatte man gezweifelt, ob sie ein Testament machen könnten?Z. B. riicksichtlicli der woblberedten Sachwalter, und dertreuergebenen Memorialcs und Agcntes in rebus, auch derLehrer der freien Ivünste, ingleichen der Leibärzte, und über-haupt aller Derer, welche öffentliche Einkaufte oder Besol-dungen bezögen. §. 1. Rücksichtlich dieser Aller verordnenWir also, dass, weil nach dem Muster des inilitaiiischen Son-derguts das gleichsam militairische entstanden ist, Alle, wel-che ein solches Sondergut besitzen, nur über die Sachen, wel-che zu dem gleichsam inilitaiiischen Sondergut gehören, letzteWillen, — jedoch nach gesetzlicher Vorschrift 95 ), —errichtenkönnen, ihnen aber nichtsdestoweniger das Vorrecht gegebenWerden soll, dass auch ihre Testamente nicht durch die Be-schwerde über liebloses Testament iiingesfossen werden kön-nen. Denn wenn ein Patron rücksichtlich der Sachen, wel-che sein Freigelassener, welcher ohne Zweifel .eignen Hech-tens ist, bei Gelegenheit des Kriegsdienstes erworben hat,auch wenn er von dem undankbaren Freigelassenen übergan-gen worden ist, doch gegen [ein Testament über] dieses Son-dergut nach, der Verordnung der alten Gesetze den Nachlass-besitz gegen das Testament nicht hat, warum sollen denn diegenannten Sondergüter, welche nach der Art des militairisclieneingeführt worden sind, der Beschwerde über liebloses Testa-'inent ausgesetzt sein ? §. 2. Aber dies darf nur so lange gel-ten, als die, welche ein gleichsam militairisches Sonderg-titbesitzen, in der Gewalt ihrer Väter 06 ) befindlich sind. DennWenn sie eigenen Rechtens werden, so ist es ausser Zweifel,dass ihre Testamente auch selbst rücksiciitJich der Sachen,"welelve sie früher im gleichsam militärischen Sondergut hatten,der Beschwerde über liebloses Testament ausgesetzt sein kön-nen, da das Sondergut sowohl diesen Namen nicht behält,sondern mit anderen Sachen vermischt wird, als auch eingleiches Schicksal hat, wie die übrigen Sachen derselben, wel-che alle insgesammt in einziges Vermögen vereinigt .werden.GegC zu Coiistniitinopel, d. 1. Sept. 552, im zweiten, Jahre«ach d. G. d. Lainpadius u. d. Orestes, VF. CC.
05) Secwtäum lege» tarnen, a. d. Anm. 92.
06) In incris parentum suorum contlituti. Vgl. Briuon. i, v. *a-cra u. v. Savigny üb. d. sacra priv. in der Zisch, für gesch.
Hwiss. //. S. 400.
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