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Codex. L. 111. Tit. 28. De inofficioso uuamenlo.
dere Fälle vor, über welche Zweifel entstanden sind, wel-che gehoben werden müssen. Bei den militairischen (castre?i-sibus) Sondergütern hat man nämlich auch noch eine andereUnterabteilung eingeführt, und es findet sich [überhaupt] einedreifache Art des Sonderguts. Denn es ist dasselbe entwederein nicht militärisches (paganum) Sondergut, oder ein mili-tairisches, oder ein solches, weiches die Mitte zwischen die-sen beiden Arten hält, und gleichsam milhairisches (jwßS»castrense) Sondergut genannt wird. .Uebcr ein solches Sott"dergut nun, welches gleichsam lniiitairisches genannt wird,wird einigen Personen zwar die Befugiiiss gestattet, Testa-mente zu errichten, aber nicht, wie die Soldaten, auf iedebeliebige Weise, sondern unter Beobachtung der gemeine»,gesetzlichen und gewöhnlichen Form 92 ) wie dies in Bezugauf die Proconsuln, die Fraefecti legionum und die Präsi-denten der Provinzen, und im Allgemeinen in Bezug auf AU e■verordnet worden, welche in verschiedenen Würden und Aem-tern stehend aus Unserer Hand oder ans deu öffentlichen Ein-künften gewisse Besoldungen erhalten. Diese Personen habe«aber die Befugniss zur Tesfamentserrichtung nur in Bezug an*die Sondergüter, welche schon genannt sind, das heisst, diegleichsam militärischen. Aber auch die Veteranen, welche»ich 7-ur Zeit des Kriegsdienstes ein Sondergut erworben, denKriegsdienst aber verlassen Laben, werden nicht abgehalten,[über dasselbe] ein Testament zu machen, jedoch nur auf die{allgemein] gesetzliche Weise 93 ). In Bezug auf alle diesegleichsam militairischeu Sondergüter nun zweifelte man, obgegen solche [über dieselben errichtete] Testamente die Be-schwerde über liebloses Testament ausgedehnt werden dürfte?Aber eine vorher zu beantwortende Frage war die: ob dennAlle, welche ein gleichsam lniiitairisches Sondergut haben,über dieses ein Testament errichten können.? weil dies nichtAllen ohne Unterschied, sondern nur einigen Personen alsVorrecht gestattet worden ist, indem nämlich nur den Solda-ten und Veteranen durchgängig gestattet worden war, Te-stamente über ihr lniiitairisches Sondergut zu errichten, """zwar den Soldaten, welche sich im Felde befinden, nach ih-rem Recht, den Veteranen aber nach dem gemeinen Recht 0 *)-
02) Non quo volucrint modo, led communi et Hcito et con»vctoordine obxervanrfo. Däss diese Ausdrücke eben so wie die Vfden folgenden Anmerkungen erwähnten sich lediglich auf dieVorm beziehen, darüber s. M üble n bruc h in der vortreflli-chen Krläuterung dieser Stelle a. a. ü. S. 211 ff.
93) Licito modo, s. d. vor. Amn.
94) Militi/iuaAmn. 92.
■ jure suo, velerania aulem jure commum, «•