Codex. L. III. Tit. 28. De inofficioso tettamtnto. 4G7
unversehrt und so haben, "wie es die Gesetze und UnsereVerordnung' bestimmt haben, und der eingesetzte Erbe wirdden Vortbeil, -welchen der Testator ihm hinterlassen hat, un-ter der gesetzlichen Beschränkung gemessen. §. 2. Ausser-dem verordnen Wir noch dies, dass die [Verjährungs-] Zeitder Beschwerde über liebloses Testament vom Antritt der Erb-schaft an der Bf einung- des UI planus gemäss laufen soll, in-dem die Meinung des He renn ins Mo destinus, welcherdie Verjährungszeit der Beschwerde über liebloses Testamentihren Lauf sogleich vom Tode des Testators an beginnen Hess,Von Uns verworfen ist, damit nicht bei einem solchen [baldbeginnenden] Lauf der Sohn unterdessen um Das, was ihmaus natürlichen Rücksichten gebührt, gebracht werde. WirVerordnen daher, dass, wenn ein Testator gestorben ist undeinen Anderen, [als seinen Sohn,] zum Erben eingesetzt hatund die Anstellung der Beschwerde wegen lieblosen Testa-ments [von Seiten des Sohnes] zu erwarten steht, der einge-setzte Erbe durchaus verpflichtet sein soll, dass er, wenn ergegenwärtig ist, indem er sich in derselben Provinz aufhält,innerhalb der Zeit von sechs Monaten, wenn aber beide Theifefern von einander in verschiedenen Provinzen leben, danninnerhalb Jahresfrist, welche auf gleiche Weise vom Tode desTestators an ununterbrochen zu rechnen ist, auf jeden Falleine solche Erbschaft antrete, oder seinen Willen, dasser die Erbschaft nicht annehme, erkläre, denn so wird demSohne der Weg eröffnet, die erwähnte Beschwerde zu erhe-ben 9I ). Wenn aber der eingesetzte Erbe innerhalb der fest-gesetzten Fristen nicht angetreten haben wird, so soll dereingesetzte Erbe durch das niedere Gerichtspersonal genö'thigtWerden, dies zu thun. Wenn jedoch der Sohn in der Zwi-schenzeit, das heisst zwar nach dem Tode des Testators, aberVor dein Autritt der Erbschaft, gestorben sein wird, so wirdW diese Beschwerde, wenn gleich er sich nicht [zur Anstel-lung derselben] vorbereitet hat, auf seine Nachkommenschaftübertragen; auf fremde Erben aber nur dann, wenn er diein den älteren Schriften erwähnte Vorbereitung gemacht hat."eg. Zll Constantinopel, d. 1. Sept. 531, nach d. C. d. Lam-l>adiu S u . d. Orestes, VV. CC.
37. Derselbe K. an Joannei, I'raef. Praet.Da durqh die alten Gesetze bestimmt worden ist, dassdie Testamente der Soldaten der Beschwerde über lieblosesTestament nicht ausgesetzt sein sollen, so kommen viele an-
91J Expcdilws ctenim ila traclatus indurilur filio, memoratam mo-vere qucrelam. Vgl. Mühle nbruch a. a. ü. S. 468.
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