Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
466
Einzelbild herunterladen
 

466

Codex. L. 111. Tit. 28. De inaflicioto tctlamcnto.

dem der eingesetzte Erbe den ganzen Falcidischen [Viertbeil] zuerhalten strebt, auch den ganzen ihm aus der Erbschaft zuge-fallenen Vortbeil verliere. Wir verordnen daher , dass inallen jenen Fallen, möge nun die Entwehrung riicksichtlichdes Ganzen oder riicksichtlich eines Theiles erfolgen, derSchade wieder gut gemacht, und [dem Sohn] entweder eineandere Sache oder Geld gegeben werden solle, ohne dass dasFalcidische [Viertel dabei] eintreten soll, so dass, gleichvielob von Anfang an zu wenig hinterlassen gewesen ist, oderirgend eine von Aussen hinzukommende Veranlassung- irgendeine Belästigung entweder riicksichtlich des Betrags [de*Pllichttheils], oder riicksichtlich der Zeit [der Entrichtung des-selben] auflegt, dies in jeder Hinsicht ergänzt, und UnsereHülfe ohne East den Söhnen ertheilt werden soll. Die Er-gänzung soll aber aus dem Vermögen des Vaters geschehen,nicht aus Dem, was der Sohn etwa aus anderen Gründen,»ei es in Folge einer Substitution, oder in Folge des Anwach-sungsrechts, z. T}. des IMiesbrauchs, gewonnen hat; denn Wirverordnen aus Rücksicht auf die Billigkeit, dass dies Al' eSdas Kind gleichsam von Aussen her gewinnen, die Ergünzu' 1 »aber aus den zum Vermögen des Vaters gehörigen Sachen ge-schehen soll 89 ). §. 1. Man zweifelt ferner darüber, was wdem Falle, wenn Jemand einen Fremden zum Erben eingesetztimd verfugt habe, dass derselbe seinem (des Testators) Soh" c

seine Erbschaft, wenn er (der fremde Erbe) sterbe, herausgebe"solle, oder die Herausgabe auf eine bestimmte Zeit verscho-ben habe, zu thun sei, da Unsere früher ergangene Verord-nung 00 ) bestimmt hat, dass alle Aufschubstermino. und alle"Verzug zu entfernen seien, so dass der vierte Tiicil (Pllic' l ' rtheil) dem Sohne unbelästigt und bald herausgegeben wer« e "solle. Wir verordnen daher, dass die Herausgabe des vierte"Theils (l'llichttheils) zwar sogleich vor sich gehen soll, o"" 0dass der Tod des Erben, oder der Ablauf der festgesetzt 01Zeit abgewartet zu werden braucht, dass das Uehri^e aj' er 'was nach Abzug des Pllichttheils noch übrig ist, zu der Ze>herausgegeben werden soll, welche der Testator festges etzhat. Denn auf diese Weise wird der Sohn seinen Pllichtthei

89) Ucber den Sinn dieser Anordnung vgl. was gegen Do"* 1Comment.jur. civ. XIX. c. 4. (ed. Bucher. Vol. XII.) § »|den ihm folgenden Schweppe Kön«. l'rivatr. §. 900- * Q jF r a n e k e a. a. O. S. 230 ff. u. IM ii h 1 < n b ru c li a. a. <>. »*»*ff. bemerkt worden ist. Uebrigen» spricht zwar .1 usti ni' 1

in dieser Constitution ausdrücklich m\r von ßliis, sie ist a ^.von allen Pmchttheilsbwochtigten zu verstehen. S. Franc "a. a. ü. S. 234 f. u. Mühlenbruch a. a. O. S. 300 f.

90) L. 32. h. t.