Codex, h. III. Tit. 28. De inoßcioso lestamento. 463
nicht ausdrücklich, sei es in einer Quittung' oder in einemVergleiche, geschrieben oder paciscirf Labe, dass er, zufriedenmit dem ihm ltinterlassenen oder gegebenen Theil, auf Das,Was fehlt, keinen Anspruch melir Labe; denn dann wird dieBeschwerde [wegen der Ergänzung] gänzlich ausgeschlossen,und er genö'fhig! werden, die väterliche Jetztwil/ige Verfü-gung- anzuerkennen. §. 3. Diese ganze Verordnung soll nunihre Kraft nicht bJos auf einen SoLn oder eine Tochter, son-dern auch auf alle [übrigen Personen] erstrecken, -welche dieBeschwerde über liebloses Testament gegen die letzten Wil-len Verstorbener erheben können. Geg. d. 1. Sept. 630, u.d. C. d. Lampadius u. Orestes.
30. Derselbe K. an Joannes , Praef. Praet.
Wir wissen, dass früher eine Verordnung erlassen wor-den ist, durch welche bestimmt worden ist, dass, wenn einVater seinem Sohne weniger als den PiJichttheil hinterlasse«hätte, auf jeden Fall, auch wenn es [vom Vater im Testa-ment] nicht hinzugefügt werde, dass [der P/lichttheilJ demSohne nach dein Ermessen eines redlichen Mannes ergänztwerden solle, doch diese Ergänzung sich von selbst verste-te 88 ). Es wurde daher gefragt: ob, wenn Jemand eine ihmentweder unter Lebenden, oder auf den Todesfall geschenkte,oder als Vermä'clitniss, oder im Testament (als Erblheil) Un-terlassene Sache angenommen und als seinen Theil inne ge-habt habe, nachher dieselbe Sache entweder ganz oder zumTheil entwährt worden sei, in Gemässheit Unserer Verord-nung der Pilichttheil nach der Entwehrung ergänzt werden'misse? Femer ob, wenn die Vermächtnisse, oder Fideioom-niisse, oder Schenkungen auf den Todesfall in Folge des Fal-cidiscLen Gesetzes vermindert würden, doch auch dadurch dieErgänzung herbeigeführt werde? damit nicht [der Sohn], in-
88) Allamen ipso jure inesse eanflem replelionem. Manche verste-lle» «lies So, als ob der Pflicht (heil als vollständig hinterlas-sen Bngirt «erde, so dass der, welchem nicht der ganze Pilicht-theil hinterlassen sei, (loch, wenn er -/.inn Krbcn eingesetztsei, nls auf den ganzen J'llielittlieil eingesetzt behandelt wer-de, und wenn er Vermäehtnissnehmcr sei, den ganzen Pfllcht-theil mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln der Legatarien for-dein könne. Davon stellt aber in der Verordnung, deren In-halt hier blas referirt wird (der L. 3Q. h. I.) Nichts. Auchlassen sieh jene Worte so erklären: dass die Ergänzung, wenngleich der Testator sie nicht angeordnet, doch eintreten undsich von selbst verstehen solle, „nämlich vermöge der von•'u s ( i n inn ns gegebenen Klage (n. g, act. suppletoria), abernicht so, als ob.si« vomKiblasser verordnet sei." S. Franckea. a. O. S. 332 f.
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