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4G4 Codex. L. HI. Tit. 28. De inofficioso tcstamcnto.
35. Derselbe K. an Julianus, Praef. J'ract.
Wenn einmal eine solche kaiserliche Vergünstigung statt-gefunden haben sollte, durch welche Jemandem die freie Te-stamentserrichtung gestattet wird, so scheint der Kaiser [dem-selben] nichts weiter zu gestatten, als dass et» die gesetzlicheund gewöhnliche Befugnis» zur Testamentserricbtimg habe«solle. Denn man kann doch nicht glauben, dass ein Komi-scher Kaiser, welcher das Recht schützt, .durch einen solchenAusspruch die ganze Förmlichkeit der Testamente, welche mitvieler Sorgfalt ausgedacht und erfunden worden ist, aufhebenwolle. §. 1. Auch verordnen Wir noch dies, dass, wennJemand von seinem Vater bestimmte Sachen oder Geldsummenerhalten und paciscirt haben sollte,, dass die Beschwerde wegenlieblosen Testaments gegen das -väterliche Testament von ihmnicht erhoben werden würde, und nun nach dem Tode desVaters der Sohn, nachdem ihm das väterliche Testament be-kannt geworden, die letztwillige Verfügung' desselben .nichtanerkannt, sondern anfechten zu müssen geglaubt haben sollte,[dass also in einem solchen Falle,] nach Aufhebung des hierüberunter den Alten statt gefundenen Streites 87 ), der Sohn durchein solches Pactum keineswegs beeinträchtigt werden soll, demGutachten des Papinianus gemäss, fu welchem er ausge-sprochen hat, dass die Sühne mehr durch Wohlthaten zumGehorsam gegen die Eltern aufzufordern, als durch Vertrag 0dazu zu verpflichten seien. Wir setzten dies aber nur dannfest, wenn nicht etwa der Sohn mit den väterlichen ErbenVergleiche geschlossen hat, in welchen er die lctztwillige Ver-fügung des Vaters auf das Deutlichste anerkannt hat. §• 2.Und im Allgemeinen bestimmen Wir, dass, wenn etwa ei»Vater seinem Sohne weniger als den Pllichttheil hinterlassen,oder Etwas durch eine Schenkung- entweder auf den Todes-fall oder unter Lebenden unter der Bedingung gegeben habe"sollte, dass diese Schenkung unter Lebenden ihm in das Vier-theil (den Pllichttheil) eingerechnet -werden solle, der Soli"»wenn er nach dem Tode des Vaters Das, was ihm hinterlas-sen oder geschenkt worden ist, ohne Weiteres angenommen»vielleicht auch den Erben Sicherheit bestellt hat, das» eTDas, was ihm hinterlassen oder geschenkt worden ist, erhal-ten habe, ohne hinzuzufügen, dass er weiter keinen Ans)» - " 0 "auf Ergänzung [des Pllichttheilsj habe, [dass also iu einemsolchen Falle der Sohn] sich keinen Nachlheil zuziehe, s° n "dem dass der Pllichttheil ergänzt werden müsse, wenn * r
87) Von diesem haben wir in
8.
vielmehr Paul.S. 474.
Senlcnl. IV.
unseren Quellen keine Spur. :°-5. §. 8. u. vgl. v. Glück Vit-