Codex. L. 111. Tit. 28. De inofliciosa leslamcnlo, 463
Verbesserung gelassen. Wir aber, — die Wir glauben, das»alle unsere Unterthanen sowohl ihre Coline als ihre Enkel,[jene] mit väterlicher Zuneigung und [diese] mit gleicher Ge-sinnung lieben, und die Wir, so viel es möglich ist, für AllerVortheil sorgen, — befehlen, dass in einem solchen Falledem Enkel dasselbe Becjit gegeben werden solle, welchesder Sohn (sein Vater) Latte, und, auch wenn keine Vorbc-*eitung zur Anstellung der Beschwerde über liebloses Testa-ment gemacht worden ist, doch der Enkel diesen Prozess sollanstellen können; und dass, wenn der Erbe nicht durch die«entlichsten Beweise gezeigt haben wird,, dass der Vater desEnkels undankbar gegen den Testator gewesen sei, der En-kel nach Aufhebung des Testaments als Intestaterbe berufenWerden solle,''— wenn nicht etwa seinem Vater eine be-stimmte Summe, welche geringer als der PHichttheil ist, hin-terlassen worden ist; denn dann hat nach der neuen VerOrdnung Unserer Hoheit der Enkel das Becht auf Ergän-zung des P/lichttheiJs, wenn ein solcher seinem Vater zukam,auf dass er, der zwar -vom alten Hechte vernachlässigt "war,Vo » Unserer belebenden Kraft aber gehörig berücksichtigt Wor-ten ist, Unsere Wohlthat gemessen lnöge, es müsste denn sein»ater, als er noch lebte, entweder der Beschwerde entsagt,oder fünf Jahre lang, nämlich seit dem Antritt der Erbschaft 86 ),geschwiegen haben. Geg. d. 30. Juli 530, «. d. C. d. Lain-l'adius h. Orestes.
86) Diese Sehlnsswortc der Stelle: vcl \qllinquennio ttteuit,'scili-<-'<t j>ost nditam hcredilatcm, haben zu zwei Contioversen Ver-anlassung gegeben. iirstlich haben Billige in derselben eineBestimmung über die Verjährungszeit der s. g. actio suppleto-i'iu finden wollen, welche Meinung aber jetzt allgemein ver-worfen wird", da jene Worte sich Offenbar auf die quercla in-tffkiosi icslamenli bezichen, (s. v. Glück VII. S. 148 IX.)■was noch deutlicher hervortritt, wenn man mit Unterholz-ner ausfuhr). EntWickel, d. ges. Verjälirgsl. //. S. 67. Alles,WftS sich auf die suppletoriseho Klage bezieht, und wodurch"er Zusammenhangunterbrochen wird, in Parenthese einschliesst,wie es In»der Uebersetzung geschähen ist. Sodann hat neu-lich Marc zoll a. a. O. S. 343 ffi mit Rücksicht auf die Wor-te: pusi aäilam hercdilalcm, und aus anderen Gründen be-hauptet, dass das in dieser Constitution angeordnete Traus-imssionsrecht (s. g. traimniuiu lntliniiinea) eintrete, gleichvielob der ausgeschlossene Descendent vor oder nach dem Antrittder Erbschaft von Seiten des Teslamenlsei'ben gestorben sei.üoeh haben dagegen Francke a. a. O. S. 313 f. u. besondersWUhlenbruch a. a. O. S. 4G6 ff. die gewöhnliche Meinung,nach welcher die Transmission nur im erstem Falle eintritt««ut triftigen Gründen vertheidigt.