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Codex. L. 111. Tit. 28. De inofficioso testamcnto.
die gesetzliche Bestimmung nicht länger vor sich selbst errö-ihe, welche Julius Paulus in seinen Quaestioties aufge-zeichnet hat, — geben Wir noch folgende höchst gerechteVerordnung'. Denn da {Paulus] geschrieben hat, dass einnoch in den Kinderj'ahren stehendes Kind von seiner Mutternicht für undankbar erklärt, und deshalb nicht von der Erb-schaft derselben ausgeschlossen werden könne, sie ninsste diesdenn aus Mass gegen ihren Ehemann thun, von welchem dasKind erzeugt worden ist, so verordnen Wir, dass dies ganzund gar aufgehoben werden soll, indem Wir es für unbillighalte», dass Jemand aus Hass gegen- eine andere Person be-nachtheiligt werde; und Wir gestatten es keineswegs, das»ein solcher Grund [der Ausschliessung] den Kindern, nichtnur den noch im Kindesalter stehenden, sondern auch den übri-gen, von welchem Alter sie auch sein mögen, entgegengesetztwerde, da ja die Mutter dadurch, dass sie ihre Erbschaft ih-rem Rinde unter der Bedingung der Entlassung ans der väter-lichen Gewalt hinterlä'sst, den von ihr gehassten Vater dessel-ben strafen kann, ohne dadurch zugleich das Hecht ihresKindes zu beeinträchtigen und ihre JVatur zu verläugnen. Dennes scheint Uns gar grausam zu sein, wenn ein [Kind], wel"ches noch keine Einsicht hat, für undankbar gehalten wird*Geg. d. 20. Sept. 529, u. d. C. d. Decius, V. Clav.
34. Derselbe K. an Joannes, Praef. I'ract.Wenn Jemand seinen Sohn, indem er "einen Anderenzum Erben einsetzte, enterbt, aber einen von diesem Sohnerzeugten Enkel, welcher entweder schon lebt, oder wenig"«teil» sich im Mittterleihe der Schwiegertochter [des Testators)befindet, hinterlassen haben, der enterbte Sohn aber, währendder eingesetzte Erbe noch überlegt, gestorben sein sollte, ohnedie Erbschaftsklagc auf den Grund der .Lieblosigkeit des TcBtaments angestellt oder vorbereitet zu haben, so hat [nachdem bis jetzt geltenden Recht] den Enkel alle Hülfe verlasse«.Denn der Vater des Enkels hat ja, als er starb, demselbenkein Recht gegen das Testament seines Vaters hinterlassen, ff e "erst nachher sowohl die Erbschaft von dem fremden Erben angetreten worden ist, als auch der Vater des [Enkels] den Grossva-ter überlebt hat, so dass [der Enkel] auch uicht nach dem Vellc-jischen 85 ) Gesetz in die Stelle seines Vaters eintreten, und S"das Testament umstossen kann. Dies haben nun zwar einigeRechtsgelehrte erwähnt, aber es unmenschlicher Weise ohne
85) 8. L. 29. §. 12. D. de Üb. et poith. 28. 2. u. vgl. t. Glück
. TU. S. 148. u. 382.