Codex. L. III. Tit. 28. De inofficioso icstamento.
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zug, oder eine Auflage, oder sonst eine Belästigung herbei-führende Anordnung* die Hechte Derer, welche zu der er-wähnten Klage berufen waren, geschmälert zu sein scheinen,eben jene Bedingung, oder Aufschiebung*, oder sonstige An-ordnung, welche einen Verzug oder irgend eine Last herbei-führt, aufgehoben werden, und die Sache so vor sich gehen»oll, als wenn nichts dergleichen im Testamente hinzugefügtWäre 83 ). Geg. d. 30. April 529, u. d. C. d. Decius, V. Cl.
33. Derselbe K. an Demosthenet, Pracf. Fraet.
Wenn ein [Vater] in seinem Testament dem einen Kindeeinen sehr grossen, dein anderen oder mehreren anderen ausseinem Stamm Entsprossten aber einen sehr kleinen Theil,jedoch wenigstens den Pllichttheil, entweder als Erblheil, oderals Vermächlniss oder Eideicommiss, — so dnss die Beschwer-de über liebloses Testament nicht statt haben kann, — hinter-lässt, und dasjenige [Kind], welches das Verinö'g-eii seinesErzeugers nur zu einem kleinen Theil erhält, zwar [seinenriieil] anneinnen will, dasjenige aber, welches dasselbe zumgrossem Theil erhalten hat, — gleichviel übrigens, ob es eineinziges, oder ob es mehrere [Kinder] sind,— [jenenTheil] B *)nicht sogleich und ohne Widersetzlichkeit oder irgend einenVerzug herausgeben will, sondern erst, nachdem es die Sachezum gerichtlichen Verfahren hat kommen lassen, und viel nndmannigfaltig gestritten worden ist, nach langer Zeit ihn kaum'u Folge des Unheils des Richters entrichtet hat, so bele-gen Wir sein grausames Verfahren mit der geziemenden Stra-fe, so dass es [nämlich], -wenn das Angegebene geschehen seinwird, nicht nur in Das, was es nach dein Willen des Testa-tors herausgeben sollte,, verurtheilt, sondern auch gezwungenWerden soll, ausserdem noch den dritten Theil der Summe,Welche [dem anderen Kinde] im Testament hinterlassen wor-den war, jeden Falls zu entrichten, damit seine Habsucht mit" e " gesetzlichen Slrukn gezüchtigt werde; alles Uebrige aber,Was in demselben Testament oder letztwilligen Ausspruch an-geordnet worden ist, soll seinem Inhalte gemäss iu Wirksam-st gesetzt werden. §.1. Indem Wir aber ferner die Un-"migkeit eines alten Gesetzes aufheben, — damit nämlich
83) Vgl. iil, or a en tt m f an g dieser Verordnung Mühlenbruch
8A\ iwä T g . ef " Fol ' ts * * öi«ck!« P. Si 330 11.
feil i dc " feineren, welcher dem anderen Kinde znge-
.incn , s t, „„,1 We i cn er demselben von dem Kinde, welches
jjen grosseren Theil erhalten bat, zu entrichten ist. — Vgl.
»<t das ganze pr, dieser Lex Marczoll in d. v. ihm, Lin-
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