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Codex. L. III. Tit. 28. De inof/iciuso teatamenlo.
an seine Erben kommt, so jedoch, dass [bei der Einrechnung]diejenige Stufe dieser Stelle berücksichtigt werden soll, welcheDer, welcher sie bekleidet, beim Tode des Testators inne hat,so dass ihm so viel Geld in den Pllichttheil eingerechnet wer-den soll, als nach den Gesetzen gegeben werden müsste,wenn Der, welcher die Stelle mit dem Gelde des Testatorserlangt hat, in jener Stufe verstorben wäre S2 ). Bios dieSileniiarii (spectabiles) Unseres kaiserlichen Palastes sollenausgenommen sein, indem Wir befehlen, dass die denselbensowohl rücksichtlich anderer Puncte, als auch rücksichtlich desGeldes, welches zum Behuf einer solchen Stelle ihnen xonihren Eltern gegeben worden ist, schon ertheilten ltechtswohl-tliaten, dass nämlich dieses Geld ihnen nicht in den Pllicht-theil eingerechnet werden soll, gültig bleiben sollen. Rück-sichtlich der übrigen Personen ist es aber Unser Wjlle, dassdie obige Anordnung gelten soll. Geg. zu Constantiiioriel 528,u. d, 2ten C. d. K. justinian.
31. Derselbe K. an Menno,, Pracf. Pracf.
Wir verordnen, dass Das, was Wir neulich zur Auf-rechthaltung und nicht leicht zu bewirkenden Anfechtung derTestamente verordnet haben, — dass nämlich, wenn derJ'/lichüheil denjenigen Personen nicht [vollständig] hinterlassen■worden ist, "welche nach den früheren Gesetzen [in diesemFülle] zur Beschwerde über liebloses Testament berufen wur-den, die Testamente nicht in Gefahr kommen sollen, sondernso viel, als an dem PJlichttheil, das heisst, am vierten TLeil,nämlich des Intestaterbtheils, fehlt, ergänzt werden soll, ausge-nommen hei den Personen, welchen Nichts im Testamente hinter-lassen worden ist, in Bezug auf welche Wir die alten Recntt"grundsätze unverändert beibehalten, — auch bei Testamentenstatt Laben soll, weiche nicht schriftlich errichtet -werden-Geg. d. 12. Dec. 528, u. d. 2ten C. d. K. Justinian.
32. Derselbe K. an Menna, l'raef. Pract.
Da Wir in früheren Verordnungen dies festgesetzt haben,dass, wenn weniger als der Pllichttheil Denjenigen hinlerl»»-sen sei, welche nach den alten Gesetzen die Klage wege"lieblosen Testaments erheben konnten, dies ergänzt werden»olle, damit nicht auf Veranlassung des zu geringen Betragsdas Testament aufgehoben werde, so finden Wir für gut, g e "genwärtig dies beizufügen, dass, wenn durch Bedingungen,oder Aufschnbtermine, oder irgend eine [andere] einen Ver-
giums, oder gesetzlieh bestimmt war (placitum echoliic, eff*»'*?nilitiae, cominodiim c.tiilueae mililiac,) entrichten jiiusste. Vgl-v. Glück XIX. S. 293 ff. u. 308. Anm. 52.