Codex. L. 111. Tit. 28. De inofficioao lestamento.
freistehen soll, Das, was ihnen weniger, als der Pfliclittheilbeträgt, hinterlassen worden ist, zur Ergänzung desselbenohne irgend eine Beschwerung oder einen Verzug zu verlan-gen 80), wenn nur nicht auf die gesetzliche Weise dargethanWird, dass sie undankbar seien, indem nämlich der Testator ge-^sagt hat, dass sie gegen ihn undankbar gewesen seien. DennWenn er ihrer nicht als Undankbarer Erwähnung gethan hat,so soll es auch nicht seinen Erben erlaubt sein, sie undank-bar zu nennen und einen Streit der Art herbeizuführen. Dies'Hin haben Wir in Bezug auf solche Personen festgesetzt, de-ren die Testatoren Erwähnung gethan, und welchen sie irgendeine Summe, wenn gleich eine g-eringere, als der Pfliclittheilbeträgt, als Erbtheil, oder Vermächtniss, oder Fideicommiss,hinterlassen haben. §. 1. Wenn sie aber eine solche Person,da sie schon geboren oder wenigstens vor der Errichtung deslestaments erzeugt, aber noch im Mutterleibe befindlich war,übergangen oder enterbt, oder auf andere Weise erwähnt^ ihraber durchaus nichts hinterlassen haben, dann verordnen Wir,dass das alte Recht gelten soll, ohne dass es durch gegenwär-tige Kundmachung' eine Abänderung erleiden soll. §. 2. WirWollen aber, dass den Kindern, und den übrigen Personen,Welche schon vor langer Zeit zu der Beschwerde wegen lieb-losen Testaments" berufen wurden, in den Pflichüheil auchDas eingerechnet werden soll, was diese Personen auf "Ver-anlassung einer von ihnen mit dem Gelde des Verstorbenenerworbenen Stelle (Bedienung) erwiesener Maasgen gewonnenhaben 81 ), dadurch, dass es eine solche Stelle ist, welche ver-kauft werden kann, oder [für welche] S2 ) nach dein TodeDesjenigen, welcher sie bekleidet, eine bestimmte Geldsumme
80) Nämlich mit der durch dieses Gesetz eingeführten s. g. con-dictio ex L. 30. C. de inoff. t. oder, wie man sie auch nennt,Kuppletoria oder cxplctoria actio oder «cfio ad lupplcndam legi-timam. Vgl. Francke a. a. ü. §. 25. 26. S, 388 ff.
81) Quae occasione militiac ex pecinriis mortui ciadr.m personisttcquisiiae posse lucrari cas manifestum ctt. Gewöhnlich wirdliier acquisila gelesen, doeji ist acquuilac fiii; den Zusammen-hang weit passender, und es wird diese Lesart theils durchalte 'Ausgaben (z.U. die von A n d r. l''ri sn er u. Jiih.,Scn-« e n s <• h in. 1475.) theils durch die fast gleichlautenden Worteder L. 20. pr. C. de collat 6. 20. bestätigt.
82) Wenn sie uunilich von dem Inhaber bei seinem Lit&Btt nichtverkauft worden ist und er sie also auf seine Erben überträgt.Denn eine veräusDerliche mililia war allemal auch vererblich.War der Erbe zur Bekleidung derselben unflihfg, so wurde ander Stelle, des Verstorbenen ein anderes tüchtiges Subject sub-stituirt, welches dem Erben zur Vergütung eine gewisse Sum-me Geld, welche entweder durch die Ueburuinkuiift des Oolle-