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5 (1832)
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458
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Codex. L. III. Tit. 2S. De inofficioso testamenlo.

dass auch eine Schenkung' vor der Ehe dem Sohne in dasViertbeil (den Pifichttheil) eingerechnet werden Bolle. UndWir wollen, dass auf dieselbe Weise, wenn der, Vater oder' die Mutter für die Tocbter ein Heiralhsgut, oder für den Sobneine Schenkung vor der Ehe, oder der Grossvater von väter-licher oder mütterlicher .Seite, oder die Grossniutter von vä-terlicher oder mütterlicher Seite für ihre Enkelin [ein Ilei-rathsgut] oder für ihren Enkel [eine Schenkung vor der EheJoder der Urgrossvater ebenfalls sowohl der von väterlicher,als der von mütterlicher Seite, oder die Urgrossmutter vonväterlicher oder mütterlicher Seite für ihre Urenkelin [einIleirathsgut] oder für ihren Urenkel [eine Schenkung' vor derEhe] bestellt haben, nicht nur eben dieses Ileirathsgut oderdiese Schenkung eingeworfen, sondern auch sowohl das be-stellte Ileirathsgut, als die bestellte Schenkung vor der Eheauf die angegebene Weise, um die Beschwerde wegen lieb-losen Testaments auszuschiiesson, in den vierten Theil (l'llicbt-theil) eingerechnet werden soll, wenn miuilicli das Ileiraths-gut oder die Schenkung- aus dem Vermögen Desjenigen her-gerührt hat, um dessen Erbschaft es sich handelt. Geg. d. 1-Mai 475, u. d. 2ten C. d. K. selbst.

30. I). K. Juslinianus an Mcnna, Pracf. Praet.Indem Wir auf alle Weise für die Verfügungen der Te-statoren Sorge tragen, beschliessen Wir, eine wichtige trii».ungemein häufige Veranlassung zur Umstürzung einer Anord-nung derselben zu beseitigen, und in gewissen. Fallen, in wel-chen bisher eine Klage wegen liebloser Testamente Verstört»"ner, oder uih dieselben auf eine andere Weise uinzustosscn 79 )angestellt zu werden pflegte, durch eine bestimmte gesetz-liche Verordnung sowohl für die Todten, als l'iir ihre Kinderoder andere Personen, welchen ebenfalls eine solche (eddetfl)Klage zustehen konnte, zu sorgen, so dass, gleichviel ob i" 1Testamente Etwas darüber, dass der PIlichtthciL vollständiggemacht werden solle, hinzugefügt wird, oder nicht, das i' e "Stament zwar, gültig sein, es aber den Personen, welche sie' 1bis jetzt über das Testament als ein liebloses oder als ein anl-eine andere Weise umzustosseudes 70 ) beschweren' konnte«"?

79) Tel alio modo subvcrlendis (lestamenlis). Mit Franc ke »a. 0. S. 343. ist anzunehmen, dass Justini an durch diese

Worte nicht blos die iittif/iciosi (jurrija, sondern auch diecontra lab. hon. possessio und das Anfechten der Testamenteals nichtig in allen den Fällen habe ausschliefen wollen, i"welchen den l'tlichuheilhcrcchtigtcn Etwas durch Erbeinsetzungoder Verinächtiiiss hinterlassen war, was aher freilich zun'Theil durah die Nov. 115. c. 3. wieder geändert winden ist-Vgl. auch v. Glück VII. S; 329 iV. '