Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
457
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Codex. L. III. Tit. 28. De inofficioso testmneuto.

inen wenn ein Sclave zum Zwangserben eingesetzt ist. Geg.zu Sirinium, d. 13. April 319, u. d. öteu C. d. K. Coustan-tin. u. d. d. Li ein ins Cäsar.

28. Derselbe K. an Claudius, Priisid. d. Provinz Dacicn.Die Kinder, welche die Beschwerde wegen lieblosen Te-staments gegen das Testament ihrer Eltern erheben, müssenden Beweis führen, dass sie den Eltern beständig den schul-digen Gehorsam, so wie es die von der Natur selbst gebotenePilicht erheischte, geleistet haben, wenn nicht die eingesetz-ten Erben lieber nachweisen wollen, dass die Kinder sich un-dankbar gegen die Eltern gezeigt haben. Wenn aber eineMutter gegen das Testament ihres Sohnes die Klage wegenlieblosen Testaments anstellt, so befehlen Wir, dass sorgfältiguntersucht werden soll, ob der Sohn, ohne von seiner Muttersich durch eine gerechte Veranlassung gekränkt zu fühlen, die-selbe in seinem letzten Willen verletzt habe, indem er ihrnicht einmal den traurigen und gesetzlichen Erbtheil (Pilicht-theil) hinterlassen hat, so dass, [wenn sich dies ergiebtj nachWiederaiif'hebung- des Testaments der Mutter die ESfbfblgfe an-g'Hrageu werde. Wenn jedoch die Mutter etwa durch schänd-liche Handlungen oder durch unziemliche Bänke ihres Sohnessich beineistert 78 ), und ihm entweder heimlich, oder olfen-Juindig nachgestellt, oder mit seinen Feinden Freundschaft ge-schlossen , und in anderer Hinsicht sich so benommen hat,dass man sie eher für eine Feindin, als für die Mutter dessel-ben halten musste, so soll sie, wenn dies bewiesen ist, auch"wider ihren Willen bei dem letzteu Willen des Sohnes sichberuhigen müssen. Geg. zu Serdica, d. 6. Febr. (321), u. d.G. d. Crispus u. d. 2ten d. Coustantin. Cäsar.

29. 1). K. Zeno an Selias tianus, I'racf. Praet.Weil eine neue Constitution des hochstseligen Leo ver-ordnet hat, dass die Schenkung vor der Ehe nach Art desHeirathsguts, welches von der Tochter eingeworfen wird, vondem Sohne eingeworfen werden solle, so verordnen Wir nun,

passenden vSinn, wenn man nicht entweder das non vor //nie

mcrcnies auch auf den folgenden Satz bezieht, oder annimmt,

dass in diesem nun ausgefallen sei. Dies wird durch die lia-

»it- XXXIX. 1. 50. T. V. j). 213. vollkommen bestätigt, Inwelchen e,s lieisst: /ji) utya/Mit eueQytOÜtif tbv tdiov üfiiixjja-/ni'ui jiuiihoi'u. Es sind also undankbare Freigelassene ge-meint. Vgl. Jensii Strict. ad Cod. p. 541. u. v. Glück VI.a. 579. Anm. 82«78) Inhonettis /actis alr/ue indecentibut macltinationibus (in derlj. 2. T/t. C. lt. t. 2. 19. lieisst es: eotis) filiuin forle obtedit.l'iese Worte lassen eine mehrfache Deutung zu, s. Gothofr.ad L. TL C. eil. T. I. p, 201.