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5 (1832)
Entstehung
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456
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456 Codex. L. III. Tit. 28. De inofficioso testamento.

Antiochia, d. 4. Juli 301, u. d. 2ten C d. Titian. u. d. d.Nepotian.

20. Dieselben K.u. die Cäsar, entbieten ihrem Scrapio ihren Grus».Es ist gewiss, dass, wenn ein Sohn von seinem Vaterauf drei Zwölftel zum Erben eingesetzt worden ist, von demletztern eine directe Substitution bis zur Zeit der Mündigkeitdes erstem nicht unwirksam angeordnet werde. Geg. zu JXi-comedia, d. 28. Aug. 302, u. d. 4ten C. d. Cäsar.

27. D. K. Cons lantinus an Verinui. ,Die Halbgeschwister von der Mutter her sollen von derKlage wegen lieblosen Testaments gegen das Testament ihresBruders, oder ihrer Schwester ganz und gar ausgeschlossen»ein; die agnatischen Geschwister 7 *) aber können, gleichvielob die Agnation noch fortbesteht oder nicht, gegen das Testa-ment ihres Bruders, oder ihrer Schwester die Beschwerdeüber liebloses Testament erheben, wenn die eingesetzten Erbenmit dem Schandlleck der Infamie, oder der Veriichtlichkeit we-gen schlechter Handlungsweise 7S ), oder eines geringen Ma-kels 76 ) behaftet, oder Freigelassene sind, welche mit Unrecht,ohne es zu verdienen, und ohne ihrem Patron die grö'sstenGutthaten erwiesen zu haben 77 ), eingesetzt sind, ausgenom-

rücksichtigung derselben, und in -vielen alten Ausgaben (z. 1?.in der von Andr. Frisner u. Job'. Sensenschmid 1475.) fehltwenigstens: et ideo. Vgl. auch Francke a. a. O. S. 427.Anm. 4.

74) Comanguinci. Im Römischen Recht wird dieser Ausdrucküberhaupt für Geschwister gebraucht, welche im Agnationsver-hiiltuiss zu einander stellen, gleichviel ob sie beide Kitern,oder nur den Vater gemein haben; wahrend die Neueren dieGeschwister im enteren Falle germani, im letztem aber coli-saiiguinei nennen. Es ist daher ganz unstatthaft, wenn Man-che in dieser Stelle unter den consanguinei nur die jl.ilhge-schwister von einem Vater haben verstehen wollen. Vgl. V«Glück VI. S. 574 IV. Francke a, a. ü. S. 191 f. w. Müb-le nbruch a. a. O. IS. 231 f.

75) Turpitudinis. lieber dieses Wort, statt dessen man heut z"Tage infamia facti, im Gegensatz der s. g. infamia juris (derRömischen infamia) zu sagen pflegt, s. Marezoll über b" 1 ''gerliche Ehre S. 270 ff. vgl. mit 254 f. u. Francke a. a. O.§. 194 f.

76) Levis notae. Bekanntlich ist diese aus der L. 1. u. 8. **C. de inoff. test. 2. 19. zusammengesetzte Constitution die ein-zige Stelle in den Justin, Hechtsbüchern, in welcher die /«>"*nota erwähnt wird. Vgl. Mühl e n bruch Doctr. I'und. T.i *§. 222. (ed. 2.) T. I. §. 190. (ed. 3.) Marezoll a. a. O. 6>.103 f. u. 254 f. u. Francke a. a. O. .. '

77) Qui perperam et non bene merenles, maximisque benefie» 3suum patronum asseculi. Diese letzteren Worte geben keinen