Codex. L. 111. Tit. 28. De iuojjlcioso testamenlo.
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Tochter aber, welche er in der Gewalt gehabt hat, keineswegsdem Hecht gemäss enterbt genannt werden kann, nud ihr Nichtshinterlassen worden ist, sie auch nicht überführt wird, dasssie gerechte Veranlassung zum Unwillen [ihres Vaters] gege-ben habe, so kann man nicht zweifeln, dass sie, wenn siesich über das Testament ihres Vaters, als ein liebloses, be-schwert, die ganze Erbschaft erhalten könne. Wenn sie [die-selbe] aber schon erhalten hat, oder dir nachher abstreitet, soimiss dir von ihr Alles, was dein Mann dir zur Zeit seinesTodes geschuldet hat, wiedergegeben werden. Geg. zu Sir-mium, d. 18. Febr., u. d. C. d. Cäsar.
23. Dieselben K. u. die Cäsar, an Pltilippus u\ Andere.
Indem ihr bekennt, dass ihr eurer Mutter die Errichtungeines Testaments vor Zeugen untersagt habt, so bezeugt ihrdadurch augenscheinlich, dass ihr einen gerechten Grund zumUnwillen [derselben] gegeben habt. Geg. d. 9. Sept., u. d.C. d. Cäsar.
24. Dieselben K. it. die Cäsar, an Successits.Das von einem Soldaten, welcher Haussohn ist, üb'er seinhei Gelegenheit des Kriegsdienstes erworbenes Sondergnt er-richtete Testament kann weder von seinem Vater, noch vonSeinen Kindern durch die Beschwerde über liebloses TestamentWieder aufgehoben werden. Geg. zu Nicomedia, d. 5. Dec.,«. d. Cd. Cäsar.
25. Dieselben K. u. die. Cäsar, an Menedotus.
Es ist im Kecht anerkannt, dass eine Mutter, welcheÜber die Liebeiisweise ihres Ehemannes nichls Gutes argwöhnt,für ihre Kinder so sorgen könne, dass sie dieselben unter die-ser Bedingung zu Erben einsetzt: wenn sie von ihrem Vater[*ns der väterlichen Gewalt entlassen sein würden, und dass"» diesem Falle der Vater den Nachlassbesitz zufolge des Te-staments nicht mit Wirkung anzunehmen scheine, da er ja der-Bedingung; nicht nachgekommeu ist, dass ihm aber auch indiesem Fülle die Klage wegen lieblosen Testatnculs im NamenSeiner Rinder nicht zustehe, da ja die Mutter denselben keinUnrecht zugefügt, sondern vielmehr für sie sorgen zu müssengeglaubt hat, und darum muss er. herausgeben ,3 ). Geg. zu
73) F.l ideo rcslrtuere debet. Diese Worte scheinen durchansUnecht zu sein. Denn 1) haben sie keinen passenden Sinn,da der Vater weder als bonorum possessor, noch als Erbe dieErbschaft behält, also auch Nichts herausgehen kann; V!) weichenBio von der Constractiön der Stelle ah' und 3) findet sich inden üasil. XXXIX. i. 54. T. V. p. 212. durchaus keine 15c-