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Codkx. L. 111. Tit. 28. Di inoffiäutto teslamcnto.
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theilt worden, sondern freiwillig ein Thierkämpfer gewordenist, bleibt das Hecht zur gesetzlichen Erbfolge nnbenoininen,ebenso wie ihm auch das Bürgerrecht und die Freiheit bleibt.Aber wenn sein Vater ein Testament gemacht hat, so stehlihm weder die Anklage wegen lieblosen Testaments, nochder Nachlassbesitz zu; denn einen solchen Sohn hält ein Vatermit Hecht der Erbfolge für unwürdig, er mfissle denn selbstsich in einein gleichen Verhältniss belinden. Geg. d. 29. Dec.224, n. d. C. d. Julian, n. d. d. Crispin.
12. Derselbe K, an Licinianu» u. Diogenes.Wenn der Vater des Mädchens, deren Curatoren ihr zusein behauptet, nachdem er seinen Sohn auf die Hälfte, sieselbst auf ein Dritttheil und seine Ehefrau auf das übrigeSechstel zu Erben eingesetzt hatte, den Kindern das Fideicom-miss aufgelegt hat, dass, wenn eins von ihnen innerhalb sei-nes fiinfuiidzwanzigsten Lebensjahres versterben würde, es sei-nen Erbtheil den überlebenden ausantworten sollte, ausserdemseiner Ehefrau das Fideicoinmiss aufgelegt hat, dass sie Das»was durch diese Erbfolge au sie gekommen wäre, nach ihre/»Tode ihren Rindern ausantworten sollte, so dürft ihr die be-schimpfende Klage wegen lieblosen Testaments gegen die gß'setzmässige letztwillige Verfügung des Testators nicht anstel-len, da in .Folge einer solchen /ideicommissarischen Ausaal-wortung der Autheil sowohl der Mutter, als des Bruders de»Mädchens an dasselbe kommen konnte. Geg. d. 5. Dec. 22%u. d. 3teu C. d. K.. Alexander u. d. d. Dio.
13. D. K. Gordianus an Pri»cianus.Da du anführst, dass du, da zwei Erben eingesetzt f a "reu, der eine auf fünf, der andere auf sieben Zwölftel, geg e ' 1Denjenigen, welcher auf sieben Zwölftel zum Erben eiliges"!*'worden war, mit einer gerechten Beschwerde [wegen lieblo-sen Testaments] gestritten habest, vom andern aber besi'T' 1worden seist, so gebühren nach Verhältniss des Theiles, rttcK"sichtlich Dessen das Testament wieder aufgehoben worden i« f >da. Der, welcher gesiegt hat, vermöge Intestaterbrechts succ e "dirt, weder die Vermächtnisse, noch die Fideicommisse, ob\v<>"sowohl die directen Freiheiten zustehen, als auch die fidei-commissarischen gewährt werden müssen. Geg. d. SO. » an "239, «. d. G. d. K. Gordian. u. d. d. Aviola.
14. Derselbe K. an Priscut.
Man hat angenommen, dass Derjenige, welcher mit «angestellten Beschwerde wegen lieblosen Testaments J' 1C *durchgedrungen ist, [deshalb] von der Anklage der Fälschu»»