450
Codex. L. III. Tit. 28. De inqfficioso testamenlo.
lieit erhoben -werde. Geg. d. 10. März 205, U. d. 2teu C. d.K, Autoniii. u. d. d. Geta Cäsar.
5*D. /£. Antoninus u. Geta an Ilclius.
Wenn dein Vater nach der Litiscontestation, oder nach-dem er den Vorsatz gefasst hatte, das Testament seines Bru-ders als ein liebloses anzugreifen, gestorben ist und dich zumErben hinterlassen hat, so wirst du nicht abgehalten, den.vondemselben angefangenen oder auf irgend eine Weise beschlos-senen Prozess auszuführen. Geg. d. G. Oct. 211, u. d. (J. d.Gcntian. ii. Basstis.
6. D. K. Antoninus an Ingcnuus.
Wenn gefragt wird: ob die Kinder wegen des Testamentsihres Vaters, als cineS lieblosen klagen können? so wird dar-auf gesehen, ob der Testator den vierten Theil seines Ver-mögens, [so wie es] zur Zeit seines T o d M heschalfen war,hinterlassen hat. Geg. zu Ilom, d. 25. Juni 212, U. d. C.d. beiden As per. '
Aulh. De triente et temisse. §. I. {Nov. XVIIt. c. 1.)
Durch das neueste Gesetz ist bestimmt worden, dass,wenn vier oder weniger Kinder vorbanden sind, ihnen einDritttheil von dem gesamtsten Vermögen des Verstorbenen,wenn es aber mehr sind, die Hälfte gebühren solle, fwelcheTheile] ihnen auf jede WVise hinterlassen -werden können,und gJeichmä'ssig unter ihnen zu vertheilen sind. Und es kön-nen die Kinder auch nicht einmal um den Niesbrauch diesesTheils von den Eltern gebracht werden.
Aulli. I)c immens, donat. §. 1. (Nofl. XCII. c. 1.)
Darum wird auch, wenn der Vater an irgend eins oderan einige von den Kindern eine wimässige Schenkung gemachthaben sollte, jedes soviel ron der Erbschaft als PiJicbüheil ° 9 )erhalten, als ihm vor der Schenkung gebührt haben würde.Es steht aber demjenigen [Kinde], -welches das reichliche Ge-schenk erhalten hat, frei, sich von der Erbschaft loszusage"»wenn es nur aus seinem Geschenk, wenn es nöthig ist, denPfu'chttheil der übrigen ergänzt.
7. Derselbe K. an Secundus.Du musst wissen, dass die Enkelin des Verstorbenen mitder Klage wegen lieblosen Testaments verfahren könne, ob-
69) Falcidiae nomine, s. Rluntsohli Eiitwick. der Erbfolgegegen den letzten Willen. S. 103. Aiun, 224.