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5 (1832)
Entstehung
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448
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448 Codex. h. III. Tit. 27. Quando liceat unicuique etc.

Siebenundzwanzigster Titel.

Quando liceat unicuique sine judice se vin-dicare, vel pub lic am devot ione m 66 ).

(In welchen Fällen es einem Jeden erlaubt ist, ohne den Richter -ichoder [einen liruch] der Treue gegen den Staat zu rächen.)

1. D. K. Va lentini anus, Theodosius u. Arcadius an

die Provinziellen.

Wir ertheilen Allen die Befugniss zum Widerstand, da-mit, wenn irgend ein Soldat oder Nichtsoldat Lä'odereien alsji acht lieber Plünderer betreten, oder die gangbaren .Strassenim Hinterhalt mit der Absicht eines Angriffs besetzt gehaltenLaben sollte, er vermöge der einem Jeden ertbeilten Erlaub-nis« sogleich der verdienten Strafe unterworfen werde, undden Tod, welchen er [Anderen] drohte, [selbst] erhalte, undDas, was er £Anderen] zuzufügen beabsichtigte, sich selbstzuziehe. Denn es ist besser, in Zeiten vorzubeugen, als nachder That zu strafen. Wir gestatten euch also, Selbstrache zuüben, und unterwerfen Das, wofür die Strafe durch das Ge-richt zu spät erfolgen würde, diesem Edict, auf dass Niemandeinen Soldaten schone, welchem man, wie einem Strassenräu-ber, mit der Waffe entgegengehen muss. Geg. d. 1. Juli 391>

m. d. C. d. Tatian. u. d. Symmach.

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2. D. K. Arcadius, Ilonorius u. Theodosius an Hadriar

aus, Praef. Praet.Wir geben den Provinzialen mit Hecht die Erlaubnis«,sich der Deserteurs zu, bemächtigen. Wenn diese sich zn wi'Versetzen wagen sollten, so befehlen Wir} dass bei ihnenüberall eine schnelle Bestrafung' eintrete. Denn Alle mögenwissen, dass ihnen gegen öffentliche Strassenrä'uber und de-sertirte Soldaten zur Aufrechthaltung- der allgemeinen llnhedas Hecht, die öffentliche Rache auszuüben, vcrwilligt sei-Geg. d. 2. Oct. 403, u. d. G. d. &, Theodosius u. d. &•Iiu inoridus. ,

Achtundzwanzigster Titel.

De in off i c i o s o t e s t am c nt o.

(Vom lieblosen Testament.)1. J). K. Severus an Viclorinus.Wenn ein Sohn wegen des lieblosen Testaments sei» er

CG) Publica devolio ist die Treue und Ergebenheit, welche dieUntertbanen, insbesondere die Staats-Beamten und Diener un °die Soldaten dem Staate oder Regenten schuldig sind. In "jf"Sern Titel wird namentlich die Treue der Soldaten unter je-nem Ausdsuck verstanden. S. L. 2. u. vgl. Cujac. /. I. i'- ,„'u. Go thofr. ad L. 7. T/t.C. de divers, rescr. 1. 2. T.L p. **■ '