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5 (1832)
Entstehung
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447
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Codex. L. HI. Tit. 26. Vbi cautae ßscales, etc.

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verhandelt, und wenn das Verbrechen bewiesen sein wird, dieStrenge des Hechts [gegen ihn] geltend gemacht werden soll.Geg. zu Sirmiom d. 3. März 355, u. d. C. d. Arbetion u.d. Liollian.

ö. D. K. Valcntinianu» u. V,alcns an Philippu», Vir.Clar.

Alle mögen das Zutrauen haben, dass, wenn Jemand voneinem Actor oder Procurator Unseres Privatvermögens durchInjurien verletzt sein sollte, er kein Bedenken trage, seine Be-schwerde über die von demselben erlittenen Beschimpfungenoder Bcraubiingen vor dich oder den Statthalter der Provinzzu bringen, und ohne alle Scheu ein Urlheil, welches eineÖilentliche Strafe ausspricht, zu verlangen. Wenn nun so Et-was durch bestimmte Beweise dargethaii sein wird, so ver-ordnen und befehlen Wir, dass, wenn ein [Actor oder Pro-curator] eiue solche freche That gegen einen Proviuzialen zubegehen gewagt haben wird, er ölfentlich lebendig verbranntWerden soll. Geg. zu Beraclea, d. 5. Juli 365, U. d. C. d.Valentinian. u. d. Valens.

10. D. K. Valcntinianu», Theodosiu» u. Arcadiu» anl'olemiu», l'raef. l'raet.

Keiner aus dem Dienerpersonal des Rationalis , welchern\it der Erhebung der Gefälle oder der Fertigung von Schrif-ten zu thim hat 65 ), darf vor ein anderes Gericht gebracht wer-den, wenn nicht etwa eine den Gesetzen gemäss angestellte■Anklage eines Canitalverbreclieus gegen einen Solchen erhobensein sollte. Geg. d. 29. April 385, u. d. C. d. Arcadius"• d. Bauto.

lt. D. K, Theodosiu» u. Valentinianut an Artaxes,l'raepoiit. tacri cubiculi.

Wir verordnen durch dieses Gesetz, dass, möge ein zuUnseren Häusern gehöriger Colone oder Int/uiline oder SclaveWegen einer Crimiual- oder Civilsache klagen, oder von irgendeinandem belangt werden, kein Anderer, als du oder deromes domorum (der Häuser) um richterliche Untersuchunggebeten werden soll; so dass durchaus Nieinands Anführen"cksichtlich der ihm zustehenden Einrede des Gerichtsstan-ds zugelassen werden soll. Geg. d. 9. April. *

G5)

Qui cxactioni vcl chartis interviat, i. e. oui exactor vel ehar-'ulariui tit.