Codex. L. III. Tit. 17. Ubifideicommistum peli oporteat. 435
Besitz gestört hat, entscheiden. Geg. d. 25. Mal 366, u. d.G. d. Gratian. Nob. P. u. d. Dagalaiph.
Siebzehnter Titel.
Ubi fideicommissum peti oporteat.
(Wo ein Fideicommiss gefordert werden muss.)
I. I). K. Severus u. Antoninus an Detnetriu».
Es darf nicht bezweifelt werden, dass ein Fideicommiggda zu fordern ist, wo die Erbschaft hinterlassen worden ist.Geg. d. 25. Aug. 204, u. d. 2ten C. d. Chilo u. d. d. Libo.
Achtzehnter Titel.
Ubi conveniatur, qui ce<rto loco dare promisit.
{Wo der belangt werden muss, welcher versprochen hat, an einem
bestimmten Orte zu geben-)
1. D. K. Alexander an Heraclid.
Wer sich verbindlich macht, an einem bestimmten OrteGeld zahlen zu wollen, kann, wenn er der Zahlung nichtnachkommt, auch an einem anderen Orte mit der in dag Er-messen des Richters gestellten Klage belangt werden; und beidieser Klage kommt Das iu Anschlag „ wie gross das hiter-'esse Beider gewesen ist, dass Heber an dem gehörigen Orte,als an dem, wo geklagt wird, gezahlt werden möchte 51 ).Geg. d. 10. März 225, O. d. 2ten C. d. Fnsc. u. d. d. Dextcr.
Neunzehnter Titel.
Ubi in rem actio exerceri debeat.
(Wo eine dingliche Klage angestellt werden muss.)
*• D. IC Dioclctianus u. Maxi inianus u. die Cäsar, anl'ancralius.
Die dingliche Klage steht nicht gegen den Verkäufer,sondern gegen den Besitzer zu. Du verlangst daher vergeb-lich, dass aer yindicireiide Eigenthiimer nicht gegen dich,sondern gegen deinen Gewährsmann klage, da du doch be-hauptest, dass du besitzest. Denn wenn du Dem, welcher«ir [die Sache] verkauft hat, [von dein Prozess] Anzeige ge-dacht hast«), so siehst du ein, dass dieser die Gefuhr derEntwehrung zu tragen hat. Auch darf ja, wenn sowohl derkluger, als der Besitzer sich in derselben Provinz befinden,
vi? £• '*'• D - de «o» nuod cerlo loco 13. 4. u. d. Rem. dazu.•>*) ». d. Bern. z. L. M. §. 2. u. L. 53. 5. 1. D. de evielion. 21. 2-
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