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434 Couex. L. III. Tit. 16. Ubi de posseisione agi oporteat.
in eigener Person Kommt, noch [Andere] schickt, so soll Der,welcher zuerst belangt worden ist, nachdem er [vor Gericht]gestellt worden ist, verurtheilt werden, ausserdem auch Der,welcher [zum Behuf der Benachrichtigung] nicht hat schickenwollen, wenn er nur überhaupt als schuldig erscheint; dennauch aus dem Vermögen jenes [Abwesenden] wird [der Klä-ger] befriedigt werden, wenn der Gegenwärtige nicht zah-lungsfähig sein sollte. Aber wenn auch Der, welcher denHerrn hätte stellen müssen, nachdem er durch die Stimme desHerolds gerufen worden ist, nicht erscheinen sollte, so soller verurtheilt werden, weil sein Ungehorsam als Gegenwartgilt. Wenn aber der Kläger ausbleiben sollte, während derBeklagte gekommen ist, oder Jemanden geschickt hat, so istdieser freizusprechen, so dass ihm auch die [durch den Pro-zess erwachsenen] Schäden ersetzt werden müssen. Es wird[jedoch] [der Fall] ausgenommen 48 ), wenn eine auf Veran-lassung einer öffentlichen Angelegenheit erlassene pragmatischeSancüon befohlen haben wird, dass Jemand sich vor dem kai-serlichen Gerichtshof stellen solle, oder dies dem Gesetze ge-mäss geschieht, wie dies riieksichtlich der Appellationen derFall ist. Die Dauer der Fristen* 9 ) ist aber durch die neueVerordnung nach Verschiedenheit der Orte verschieden be-stimmt worden, nämlich vier Monate, wenn die Provinz nahegelegen ist, in welcher dies verhandelt wird, indem nur eineoder zwei Provinzen in der Mitte liegen •, wenn aber derZwischenraum grösser ist, sechs; wenn aber [die Nachricht]aus Palästina, oder Aegypten, oder von weitentlegenen Völ-kern her [zu geben ist], so sollen acht Monate genügen»wenn aber von den gegen Abend, oder von den gegen Nor-den wohnenden Völkern her, oder aus Lybien, so ist ci« eFrist von neun Monaten für hiateichend erachtet worden.
Sechzehnter Titel.
Ubi de j)088essione agi oporte at.(Wo wegen des Besitzes geklagt werden muss.)1. D. K. Valentinian. u. Valens an Feslus, Vroc.v.Afnba-Der Richter des Ortes, an welchem entweder die Ge-waltthätigkeit verübt sein soll, oder der augenblickliche Be-sitz 40 ) zu fordern ist, muss gegen Denjenigen, welcher den,
48) Nämlich von der im Anfang «1er Stulle aufgestellten Hegel..
49) Innerhalb welcher der Belangte nach dem Obigen den In «£ner Provinz wohnenden dominus causae von dem Prozesse be-nachrichtigen kann.
50) Momenlaria possessio. S. die Bern. z. L, 3. C q- 1*8"'per». A. G.