Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
436
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436 Codex. Li III. Tit. 19. Übt in rem actio cxerccri debeal.

die Vorschrift des Hechts wegen der Person des Gewährs-manns, weil nämlich derselbe, wie du sagst, in einer an-dern Provinz seinen Aufenthalt hat," nicht geändert werden.Geg. d. 13. April, 0. d. C. d. K.

2. D. K. Constantinus an alle Provinzialen.

Wenn Jemand, welcher im Namen eines Anderen aufirgend eine Weise eine unbewegliche Sache besitzt, von ir-gend Jemand durch eine dingliche Klage in einen Prozess ver-wickelt wird, so muss er sogleich im Gericht den Eigenthü-mer nennen, damit derselbe, möge er in derselben Stadtsich aufhalten, oder auf dem Lande, oder in einer anderenProvinz sein, innerhalb eines gewissen rom Richter zubestimmenden, und zur Kenntnis* desselben (des Eigenthii-mers) zu bringenden Zeitraums, entweder selbst an den Ort,wo das Grundstück, gelegen ist, komme, oder einen Procuralorschicke und sich auf die Ansprüche des Klägers einlasse.Wenn er aber, nachdem ihm eine solche Frist verwilligt wor-den ist, diesen Bestimmungen gar nicht nachgekommen seinwird, so ist es so gut, als wäre in dem Prozesse, welchergegen ihn geführt wird, die Litisconteslation seit dem Tage,an welchem der Besitzer yor Gericht geladen worden ist, zufUnterbrechung der Verjährung eingetreten, und der Richterwird, wenn der Eigeiithiimer der Besitzung auch nach diesem

Beweis von Nachsicht sich nicht stellt, ihn durch Erfassung

der gesetzlichen lidicte citiren, und wenn er auch dann beidemselben Willen verharrt, den Rechtshandel schnell entschei-den , und keinen Anstand nehmen, den Klüger in den Besitzder Sachen einzuweisen, so jedoch , das« dem Abwesendeneine jede Ausführung seines Rechts in der Hauptsache unbe-nommen bleibt. Geg. d. 23. Juli 531, u. d. V. d. Bass«»u. Ablavius*.

3. D, K. V alentinianus, Theodosius u. Arcadius an "'

Der Kläger folgt dein Gerichtsstand des Beklagten, niög«die Klage eine dingliche, oder eine persönliche sein. W' 1 "befehlen aber, dass auch an den Orten, an welchen sich dieSachen, wegen welcher gestritten wird, befinden, eine ding-liche Klage gegen den Besitzer erhoben werden könne. Geg«d. 22. Juni 385, ii. d. C. d. K. Arcadius u. d. d. Baute.