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5 (1832)
Entstehung
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433
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Codex. L. III. Tit. 15. tibi de criminibus agi oporteat. 433

wer Jen, sich vor Unserem Gericht zu «teilen. Geg. zu Con-slaiuinopel, d. 17. Juni 334, u. d. C. d. Optat. u. Paulin.

Fünfzehnter Titel.

Ubi de c r imini bu 8 agi oporteat.

{Wo wegen Verbrecken gehlagt werden muss.)

1. D. K. Severus w. Antoninus an Laurina,

Es ist hinlänglich bekannt, dass die Untersuchungen derVerbrechen, -welche nach Gesetzen, oder ausserordentliche;»Veise bestraft werden, da angestellt werden müssen, wo siebegangen, oder [blos] angefangen worden sind, oder wo Die-jenigen angetroffen werden, welche als die Urheber eines Ver-brechens angegeben werden. Geg. d. 4. Oct. 196, u. d. 2teilC d. Dexter u. d. d. Prise.

2. D. K. Dioclelian. u. Maximian, u. die Cäsar, an Nicaea.

Wer einen freien Menschen wissentlich verkauft, begehtein Plagium 46 ). Es wird daher der von Demjenigen, wel-cher sich darüber beschweren kann, angegangene competenteRichter, wenn sich Der,welcher nach deiner Behauptungeinen freigeborenen Knaben verkauft hat, dort aufhält, da-selbst die Sache, untersuchen und entscheiden. Geg. zu Sir-toium, d. 4. Febr., u. d. C. d. Cäsar.

Auth. Vt omnes obed. judici provinc. §. haec considerantes.{NoP. LXIX. c. l.J

In welcher Provinz Jemand (ein Verbrechen begeht, oderln welcher er wegen einer. Civil- oder Criuüitalsache Bekhg-.. lst ' gleichviel ob er wegen der Grenzen eines Grund-Stuckes* 7 ), oder wegen des Besitzes, oder wegen Eigen tlmms,"er wegen einer Hypothek, oder wegen irgend einer ande-ren Veranlassung, oder wegen jeder .beliebigen Sache Beklag-6l j ls }> da soll er auch Recht leiden; und diese ßechtsre-|. S«lt ohne Ausnahme. Wenn also Beide, sowohl Kläger,t * geklagter, in der Provinz sind, so Holl diese Sache daselbst\V Sfall eines jeden Privilegiums entschieden werden,

j euu 1 * ei * Derjenige abwesend ist, aus dessen Hanse ichdas" h Vnrecht e ' J eide, so werde ich Den selbst, welcher

gethan hat, oder seinen Curator belangen, welchem esder's"? r i ,,d der iIiln gestatteten Fristen freisteht, den Herrn acue uaYOU zu benachrichtigen. Wenn nun dieser weder

*'J *icc de terr,<- or P- jur. civ, V.

471 W ""V" c "'- z - In&cr. tit. de l. Fab. de plag. 48. 15.

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